Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- (I.) 1903 - 5664 (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 82)
- Language
- German
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den Hauptinteressenten (den Pr. selbst) ein diezbezüglicher Antrag nicht gestellt worden. Also — hatte das Rabbinat keine Veranlassung, S. am Weiterdruck zu verhindern, es hätte denn eine formelle Klage von Propsscher Seite vor einem Gericht anhängig gemacht werden müssen. Der Bann selbst sei (immer nach Propsscher Deduktion) nicht tangiert, also auch vom Rabbiner nicht aufgelöst worden. Salman kam es nun darauf an, den Nachweis zu führen, dass der Bann auch formell aufgehoben worden war. Gelang ihm dies, so stand er vorwurfsfrei*) da; er war durch die ihm allein massgebende Behörde gedeckt, etwa wie sich die Amsterdamer mit den Beschlüssen ihres Rabbinats deckten, als sie mit ihrem Talmuddruck die Schutzfrist der Ausgabe Fft. a. 0. durchbrachen. Alle Anklagen richteten sich dann nicht mehr gegen ihn, sondern gegen jene Behörde. Wieder suchte und fand er Schutz und Hilfe in Fürth. Die Rabbinatsassessoren erhielten von der Gemeindeverwaltung den Auftrag, ein Gutachten zu formulieren. Dieses kam in der Rabbinatssitzung vom 13. Cheschwan 524 (20. Okt. 1763) zu stände und lautete dahin, dass die Sachlage dieselbe, wie i. J. 1755 sei, nachdem die Pr. die Forderung Salmans, ihm vor ein Gericht zu folgen, unbeantwortet gelassen hätten. Auf dieser Forderung sei auch jetzt noch zu bestehen die Pr. sollten also in ein Schiedsgericht willigen oder doch vor einem ordentlichen jüdischen Gerichtshof, zwischen Amsterdam und Fürth gelegen, den Streit zum Austrag bringen. Hierzu sei ihnen eine Frist von 3—4 Monaten zu gewähren. Sollten sie dieselbe unnütz verstreichen lassen, so habe Salman uneingeschränkte Handlungs- und Entschliessungsfreiheit. — Die Gemeinde beschloss demgemäss am 24. Okt. und berichtete dies nach Amst.; über den Gemeindebeschluss wurde ein Protokoll hergestellt und in beglaubigter Abschrift Salman übergeben, der es druckte und mit der (II) Verteidigungsschrift verbreitete. Gleich- *) Eigentlich bedurfte es dessen gar nicht, nachdem er sich der Fürther Gemeinde gegenüber schriftlich hatte verpflichten müssen, den Talmud unter allen Umstanden zu beenden; damit war hinlänglich dokumentiert, dass seine autoritativen Behörden einen Bann als nicht bestehend erachteten. Dieses Noment wird von S. und seinen Verteidigern auch weiterhin immer und immer wieder hervorgehoben.