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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 80

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 80)
Language
German
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74 Props oder durch Bann polnischer Rabbiner zu Fall gebracht worden! Welch üble Folgen das auch für weitere jüdische Kreise haben könnte, wolle er nicht weiter ausmalen. — Er kommt dann auf den Nachdruck seiner Werke durch Amsterdamer Drucker in den Jahren 1737 und 1754 zurück. Damals habe man sich auf seine Beschwerde hinter die alte Amsterdamer Tekanah versteckt, die den Nachdruck alter Bücher jederzeit gestatte. ״Nun! Ist der Talmud kein altes Buch? — Jene Tekanah wird damit begründet, dass im Interesse der ärmeren Volkskreise möglichste Billigkeit solcher Bücher anzustreben sei, das werde durch Approbationen und Schutzfristen vereitelt. — Nun gut! Der Propssche Talmud kostet 45 fl., der meinige 21 fl. (ab Sulzbach oder Fürth in beiden Fällen ungebunden und ohne Porto.) Wer erleichtert den Ankauf?“ — Er fordre daher von den polnischen Rabbinern Aufhebung des Bannes und Hinüberleitung der ganzen Angelegenheit vor ein Gericht, dem er sich gerne stellen, dessen Spruch er von vornherein acceptieren wolle: ״Sollte aber“, so fährt er fort, ״mir diese Satisfaktion nicht gewährt werden, sollten die polnischen Rabbiner und die Gemeinde Amsterdam denken: ״״Was kümmert uns Aschkenas (Deutschland)?““, dann werden sich meiner die deutschen Rabbiner und einflussreichen Männer annehmen. Und ob der Pfalzgraf, ob die Könige von Preussen und Polen*) schweigen werden?“ Damit war dieser Kampf beendigt. Es trat Waffenstillstand ein. Der Bann wurde nicht zurückgenommen, die Verteidigungs- Schrift blieb ohne Wirkung und Antwort seitens der Adressaten, und Salman — druckte ruhig weiter. ״Welche Wirkung hatte der Bann,“ so fragen wir, ״auf die Verbreitung des Sulzbacher Talmud?“ — Auch nicht die geringste. *) Anspielung auf die Ausgabe Fft. a. ().״Berlin, die unter der Protek״ tion beider Monarchen gedruckt war; was die Bannsprecher , also gegen ihn Vorbringen, hätten sie selbst getan, als sie die Bannfrist jener Ausgabe annullierten. — Vielleicht steht mit dieser Tatsache die kaiserliche Ver״ Ordnung d. d. 1. Aug. 1753 in Verbindung. Interessant ist, dass durch die Berliner Ausgabe auch die Schutzfrist des Talmud Fft. a. M. durchbrochen worden war.

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