Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- (I.) 1903 - 5664 (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 79)
- Language
- German
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73 Unterdessen war Salman nicht untätig geblieben. Am Freitag, 17. Ivislew (21. Nov.), richtete er an den Vorsteher der an seinem Bannspruch in erster Linie beteiligten 4 Länder, R. Abr. b. Chajim in Lublin, einen Brief, den er in zahllosen Exemplaren abdruckte und gemeinsam mit mehreren Gutachten*) grosser Rabbiner als (erste) Verteidigungsschrift veröffentlichte. Er verteidigt sich zunächst gegen den etwaigen Vorwurf, den Bann solch grosser Männer leichtfertig durchbrochen zu haben; dieser sei nur aus Neid und Missgunst der Props gegen ihn von diesen erschlichen worden. — Er hätte keine Ahnung gehabt, dass der Amsterdamer Talmud Approbationen besitze**), weil diese nicht, wie üblich, dem ersten Traktat vorgedruckt seien. Die Pr. hätten auf die vor 1—2 Jahren von ihm an sie ge־ schickte ״Kondizionen“ reagieren und verwarnen müssen. Das hätten sie nicht getan und das sei ihre grösste Bosheit gewesen; denn er habe bereits am 1. Elul den I. Band vollendet, der II. würde am 1. Adar folgen. Hunderte von Exemplaren seien voraus bestellt. Seit Jahren werde er von vielen deutschen Rabbinern geradezu gedrängt, einen Talmud herauszugeben. Auch zahlreiche Approbationen hätten ihm zur Verfügung gestanden, doch die kaiserliche Verordnung verbot, sie zu bringen. Dagegen habe er ausdrückliche Drucklizenz von seiner Regierung, die als Approbation dem I. Bd. vorgesetzt sei. Man denke sich nur das Aufsehen, die Konsequenzen, wenn der Kurfürst von der Pfalz erführe, dass ein von ihm protegiertes Werk durch Bosheit der *) Die Verteidigungschrift selbst ist durch פחח עינים erhalten vgl., No. 150, die mitgedruckten Briefe und Gutachten jedoch nicht. Nach Salmans Nitteilung in seiner 111. Streitschrift Ziff. ב erklärten alle einstimmig ihre Ueberein- Stimmung mit David Strauss* Urteil und den ausgesprochenen Bann als religiös völlig ungesetzlich. — Der Schrift lagen im Druck der Bannspruch selbst und das Urteil des Fürther Rabbinats bei. Drei der obigen Gutachten scheinen herzurühren von R. Gerson, Nikolsburg, R. Nose Lebub, Landrabbiner von Mähren und R. Jos. Oppenheim, Trebitsch. **) Es ist wohl möglich, dass Salmans Handexemplar die Approbationen nicht beigebunden waren, was auch die Props später, wenn auch ironisch, für möglich halten; vielleicht hat er, nachdem die Props auf seine Talmudankündigung schwiegen, auch mit Recht angenommen, dass Approbationen nicht vorhanden. — Auch dem Sulzbacher ״schwarzen“ Talmud fehlen in den meisten Ausgaben die vereinbarten Approbationen.