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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 78

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 78)
Language
German
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72 Salmau in der Beendigung des begonnenen Talmud nicht zu hindern, Amst. also mit seinen Ansprüchen abzuweisen sei.*) Massgebend hierfür wäre die Bereiterklärung Salmans, vor einem ordnungsmässigen, ad hoc nach religiösen Grundsätzen zu bildenden Schiedsgericht**) gemeinsam mit den Props die Angelegenheit zum Austrag zu bringen; solange die Props dieser Aufforderung nicht nachkämen, sei er unumschränkter Herr seiner Entschlüsse, dem Urteilsspruch des Schiedsgerichtes, wie er auch ausfalle, müsse und würde er sich beugen. — Dieser Rabbinatsbeschluss wurde in der Gemeindesitzung vom 23. Cheschwan 516 (28. Okt. 1755) verlesen und zum Gemeindebeschluss erhoben; und da man befürchtete, Salman könnte sich trotzdem zu einem Vergleich herbeilassen, so wurde in einer besonderen Gemeindesitzung vom 28. Cheschwan (2. November) beschlossen, Salman zu einer schriftlichen Verpflichtung zu veranlassen, dass er unter allen Umständen den Talmud zu Ende drucken und jeden gegenstehenden Vergleichs Vorschlag abweisen wolle. Von den Protokollen der beiden Gemeindebeschlüsse erhielt er einen Auszug mit beglaubigter***) Abschrift. Salman veröffentlichte sie später im Druck. — Am 14. Kislew (18. Nov.) erging ganz im Sinne dieser Beschlüsse eine scharfe Replik nach Amsterdam, worin man sich ähnliche Zumutungen für die Zukunft aufs strengste verbat באם נהי' הדבר עור הפעם כאשר לא נקוה יהי׳ תשובתינו בצדו נשאר סעל• Die energische Form dieses Schreibens, insbesondere der erwähnte Passus, verfehlte seine Wirkung nicht. Die Gebrüder Props stellten weitere Schritte ein. *) Ueber diese Rabbinatssitzung wurde kein Protokoll herausgegeben ein Umstand, der später Ausgangspunkt neuer Weiterungen und Nissverständnisse wurde; vgl. hierüber S• 75 ff.; neben dem ,,grossen“ gab es auch ein ״kleines“, aus 3 Mitgliedern bestehendes Beth din. **) Jede Partei wählt einen Schiedsrichter, die beiden Schiedsrichter er nennen einen dritten als Unparteiischen. ***) Zur Beglaubigung wortgetreuer Abschrift unterschrieben i. J. 1755 u. 1763 diese und andere Urkunden der Vorbeterund Beglaubte Samuel Sanwel b. Seligmann Ermreuth u. Jeh. b. Gumpel, Gemeindediener und Beglaubter beide in Fürth; auch die meisten Briefe wurden nur im Namen der betr. Rabbinate oder Gemeindeverwaltungen geschrieben und unterzeichnet; auf Amsterdamer Seite fungierten in jener Zeit in gleicher Eigenschaft die Gemeindediener und Beglaubten Naft. Hirsch b. Akiba Bär und Naft. Herz b. Sim. Kohen.

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