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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1903-01-01 · (I.) 1903 - 5664 (1903) · page 68

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
(I.) 1903 - 5664 (1903)
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 68)
Language
German
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62 ״a. c. den allergnädigsten Befehl ergehen lassen, darauf zu ״sehen 1״) Daß künftighin keine jüdische Bücher ohne Censur ״christlicher, der Hebräischen Sprach kundiger Gottesgelehrten ״getruckt, noch außerhalb getruckte im Beich verkauft werden ״sollen. Ingleichen 2) Weilen man wahrgenommen, dass die Jüdische Rabbiner, ״unter allerhand sich hochmüthig beylegenden Tituln und mit ״ärgerlichsten Eingriffen in die Magistratische u. Landesherrl. ״Gerechtsame, unter denen schwehrsten Bann-Formuln, zu ge- ״bieten, dass niemand, wer der immer seye, solche Bücher ״nachdrucke: Und dann Eingangs gedachte Kayserl. löbl. ״Bücher-Commission, Einem Hochedlen und Hochweisen Rath ״allhier zu Franckfurtli am Mayn unter dem 28. delab. requiriret, ״sothane Kayserl. allerhöchste Willens-Meynung denen sämmt- ״liehen Buchhändlern und Buchdruckern sowohl als auch ge- ״samter Judenschaft bekannt machen zu lassen: als wird ״dessen gehorsamste gelobung den nächst vorbenannten hiermit ״alles Ernstes und bey Vermeydung scharffer obrigkeitlicher ״Straffe, anbefohlen, zugleich aber denen Jüdischen Rabbinern ״nachdrücklichst aufgegeben, sich des besagten Unfugs zu ״enthalten. ״Decret. in Sen. Scab., den 28. Sept. 1753. ״Lectum et approbatum in Senatu, Dienstags, den 2. Oktober 1753. Auch Salman war ein gedrucktes Exemplar dieser Verordnung zugestellt worden;*) das hatte den sichtlichen Erfolg, dass er eine Anzahl Bücher bereits am 12. Novemb. 1753, also wenige Wochen nach dem Bekanntwerden der Verordnung, der Zensur, bezw. Konzessionirung unterwerfen liess**), bevor er *) Am 7. Mai 1756 schärfte, vielleicht durch die kaiserl. Verordnung veranlasst, die Sulzbacher Regierung sämtlichen Sulzbacher Druckereien die alte Verordnung ein, dass von jedem beabsichtigten Drucke die Regierung in Kenntnis zu setzen und später 2 Belegexemplare einzusenden seien. **) Er legte ein Gebetbuch (No. 139) und ein Machsor behufs Konzedierung der Drucklegung vor. Die Vorlegung begründet er mit dem obigen Erlass, von dem er der'Regierung eine Kopie zur Kenntnisnahme giebt. Die Regierung hatte also vorher keine Kenntnis von der kaiserl. Verordnung erhalten. — Als Material fügt er ein Altdorfer Fakultätsgutachten aus d. J. 1737

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