Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- (I.) 1903 - 5664 (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 69)
- Language
- German
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63 sie druckte. Das war, wie es scheint, seit 1737 in Sulzbach nicht mehr vorgekommen. Die Verordnung war ihm so in die Glieder gefahren, dass er auch den Druck des Talmud anzumelden sich entschloss, dass er vielleicht — was hier schon festzustellen für das Kommende von Wert ist — der Verordnung entsprechend es auch unterliess, Approbationen beizugeben. Mit dem obigen Erlass in Verbindung steht jedenfalls die kaiserliche Verordnung, gleichfalls vom 1. August 1753, durch welche der in Fft. a. M. 1720—22 gedruckte Talmud nach mehr als 30jährigem Gewahrsam freigegeben wurde.*) Durch diese Freigabe erhielt Salman erst Kenntnis von der Talmudausgabe Fft. a. M., die ja allen nachfolgenden Ausgaben zu gründe gelegt wurde. Am 7. Oktober 1754 berichtet er der Regierung, die Ausgabe Fft. a. 0. sei voller Fehler; hingegen sei ihm unterdessen eine Talmudausgabe Fft. a. M. 1711 (!) ״zu Händen gekommen, die alle bei der Ausgabe Fft. a. 0. vom Zensor hervorgehobenen Eigenschaften besitze, dabei aber viel korrekter sei.“ Er bitte, beide Ausgaben zu grund legen zu dürfen, gleichzeitig aber auch, ihm seitens der Regierung eine Approbatio für den Talmud zu geben. Ferner legte er einen von Meinel verfassten Entwurf hierfür vor, welcher die Billigung der Regierung fand und dem ersten Bd. d. d. XIX Oct. 1754 vorgedruckt ist. I. J. 1755 erschien der erste, i. J. 1763 der Schlussband. Die Korrektur liess wohl manches zu wünschen übrig, wohl auch das Papier, im ganzen aber erfüllte der Talmud voll und ganz die Anforderungen, wie sie an diese, kraft des billigen Preises für die weniger bemittelte bezw. die Mittelklasse bestimmte Ausgäbe zu stellen waren. Der ungeahnte Erfolg des Werkes bezeugt über dasselbe Gebetbuch bei. Der Inspektor Meinel empfiehlt der Regierung die Konzedierung und hebt in seinem Gutachten das Weglassen des leeren Raumes im 01enu׳Gebet lobend hervor. —I. J. 1762 erhielt Salman auf spezielles Ansuchen die Regierungserlaubnis zum Druck des halachischen Werkes Alfasis (s No. 217). Diesmal hatte er sich vorher ein Fakultätsgutachten aus Altdorf, ausgestellt vom Prof. Linguarum orientalium H. Johann Michael Andreas Nagel, erwirkt und schon dem Gesuche beigelegt, dem nach Meineis Vorschlag daraufhin glatt stattgegeben wurde. — Sowohl dem genannten Gebetbuch, als auch Alfasis Werk wurde eine lateinische Censura (Approbatio) der Regierung vorgedruckt. *) s. Horovitz ״Frankfurter Rabbinen“ III S. 18.