Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- (I.) 1903 - 5664 (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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- IRI
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11 und in der Welt sich bewahrt hat. Er zwang sich nicht in die vier Ellen der Halacha; verliess er auch letztere niemals, auch nicht um ein Jota breit, so erweitert er doch den begrenzten Raum der 4 Ellen, indem er in und mit der Welt verkehrte. Darin unterschied er sich wesentlich von seinem Bruder Samuel, wie schon eine kleine Geschichte, die uns R. Samuel Schlettstadt in הגהות מרדכי zu Erubin I hinterlassen hat, es bezeugt: R. Samuel ging immer gesenkten Blickes umher, sodass er es nicht bemerkte wie er einmal einen Wagen bestieg, der mit einem Pferd und einem Maulesel bespannt war. Da machte ihn Rab. Tarn aufmerksam und rief ihm zu: אל תהי צדיק הרבה שא מרום עיניך והנה סוס ופרד לקראתך . Rab. Tarn verkehrte auch viel bei Hofe und hohen Herrschäften, in deren .Kreise er hohes Ansehen genoss. So entschuldigt er sich einmal bei seinem Lehrer (No. 15), dass er mit seiner Antwort warten musste, weil Boten auf Boten zu ihm gesandt werden, er sehr viel beschäftigt sei mit den Angelegenheiten Anderer und mit dem עבודת המלך• An einer anderen Stelle ruft er aus (No. 34) ולולי עול כבר ער יעבור זעם וילך זה המושל שלי הארכתי בלשון צח, אך טורדי דוחקוני ואולי ילבו להם והייתי מוצק וקבעתי עתות* בעזרת צור אבותי לחיים ולשלום. Die öffentlichen Angelegenheiten bedrängten ihn oft so sehr, dass er einmal schreibt (No. 83d) נם כי בשעת טרודין בא שלוחך בי נתרעמו השרים על אדונם ועברך רואה והעיר הומיה נם ישבו שרים ב* נדברו. Aber überall war seine ordnende Hand herrschend geworden. Nach Paris sendet er eine חליצה- und עובננת0-נט^; für die Schreiber des ס״ת fertigt er ein יתקון ein Regulativ an, das noch handschriftlich vorhanden ist und gedruckt werden müsste; ferner ein תקוץ שטרות. Machsor und Pijutim versieht er mit Noten und Erklärungen. Yor allem aber entwickelte er grosse Tätigkeit in den rabbinischen Synoden und gemeindlichen Versammlungen, in denen ihm die älteren Genossen,ראב״ן und רשב״ם den Vorsitz einräumten. Eine bereits in Narbonne bestehende Verordnung, nach welcher der Ehemann, dessen Frau bis zum Ablauf des ersten Jahres nach der Verehelichung gestorben, ohne ein Kind hinterlassen zu haben, gehalten sei, die Mitgift und Ausstattung zurückzugeben, lässt er auch auf Nordfrankreich, Anjou und die Normandie ausdehnen.