Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 680 (sequence 689)
- Language
- German, English, Hebrew
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680 werben, steht dem Keren Kayemeth zu. Es ist daher jedem Fonds, selbst wenn, er vom Kongreß anerkannt ist oder unter dem Einfluß von zionistischen Verbänden steht, verboten, bei seiner Sondertätigkeit mit solchen Parolen zu arbeiten, es sei denn, daß es mit Zustimmung des Keren Kayemeth geschieht. 6. Nationale und Volkskolonisation ist die Parole des Keren Hajessod, und kein anderer Fonds irgendeiner zionistischen Körperschaft oder einer solchen, die durch Kooperation mit der Zionistischen Organisation verbunden ist, darf •ich dieser Parole bedienen. 7. Dio bereits bestehenden und auf Grund von Beschlüssen früherer Zionistenkongresse wirkenden Sonderfonds (Palästina-Arbeiterfonds, Drive der Histadruth in Amerika und Aktion für Thora we-Avodah) dürfen auch in Zukunft weiter* arbeiten, unter der Bedingung, daß sie die Beschlüsse der Kongresse, die ihre Pflichten und Rechte festlegen, einhalten. 8. Ueber die Fristen für Landessammlungen der genannten Fonds innerhalb bestimmter territorialer Grenzen und ebenso über die Art ihrer Tätigkeit müssen die Sonderfonds zu einem Uebereinkommen für die Koordination der Tätigkeit der Fonds und die Kontrolle über sie gelangen. 9. Sonderaktionen für Erez Israel innerhalb eines Landes oder Ortes (außer den vom Kongreß anerkannten Fonds usw.), dio eine einmalige Geldsammlung erfordern, dürfen ausschließlich mit Zustimmung der erwähnten Landeskommission und nach Genehmigung durch dio Drcierkommission in Jerusalem durchgeführt werden. 10. Ein neuer Sonderfonds fcutftinstrn Eres Ismnl* darf von iwmlnlneP *t©nt» #tiiühen KörptU'aohaft im Welt«, Landes- oder lokalen Maßstäbe nur dann geschaffen werben, wenn wegen seiner Statuten mit der Dreierkommission in Jerusalem eins Uebereinkunft erzielt ist und das Zionistische Aktionskomitee die Statuten bestätigt. 11. In jedem Lande soll innerhalb von drei Monaten nach dem XIX. Kongreß eine LandeskQmmission eingesetzt werden zur Koordinierung der Tätigkeit der nationalen Fonds, der Sonderfonds und jener Sonderaktionen für Erez Israel, die durch die Dreierkommission in Jerusalem genehmigt werden. 12. Die Landeskommission soll aus drei bis fünf Mitgliedern bestehen, von denen zwei Vertreter der Fonds im Lande sein sollen. Die Festsetzung der Zahl! von ein bis d*>ei Mitgliedern sowie die Ernennung der Personen wird durch die Dreierkommission in Jerusalem vorgenommen, nach Beratung mit der einheitlichen Landesprga&isation, und bis diese geschaffen ist, mit den von der» Zionistischen Organisation anerkannten Parteien und Verbanden in dem betreffenden Laitde. 13. Den Mitgliedern der Zionistischen Welt- und Landesorganisation usw. ist es verboten, für Sondersammlungen für Erez Israel, die nicht nach der hier festgesetzten Qrdnung proklamiert werden, ihren Namen herzugeben und sie zu fördern. Wer diese Bestimmung übertritt, sei es ein einzelner oder ein Verband, wird mit Zustimmung des Kongreßanwaltes zur Verantwortung gezogen werden.