Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 679 (sequence 688)
- Language
- German, English, Hebrew
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3476254-3476292--9729-3485880- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
679 50. KEREN KAYEMETH LEISRAEL. 1. Der Kongreß begrüßt die Bemühungen des Keren Kayemeth Leisrael und der Zionistischen Exekutive, eine Anleihe für den K.K.L. zu erlangen, und er«* wartet, daß das Direktorium des K.K.L. und die Zionistische Exekutive alle* Erforderliche zur Verwirklichung des Anleiheplans tun werden. 2. Um die Kreditbasis des K.K.L. zu stärken, hält der Kongreß 'die schnellstmögliche Steigerung der Einnahmen des K.K.L. aus seinem Besitz in Stadt und Land für eine zwingende Notwendigkeit und ersucht das Direktorium des K.K.L., alle hierzu erforderlichen Schritte zu unternehmen. Der Kongreß ersuch* das Direktorium des K.K.L., der im nächsten Jahre stattfindenden Sitzung dea A.C. über den Erfolg seiner Bemühungen Bericht zu erstatten. S. Der Kongreß erwartet vom K.K.L., daß er die Sammlung von Spenden für die Erlösung des Bodens in allen Kreisen deg jüdischen Volkes vergrößert und erweitert sowie den Gedanken der „Lebend-Legate" popularisiert. 4. Der Kongreß begrüßt den Beschluß des K.K.L., in den nächsten beiden Jahren eine Million Pfund auf dem Spendenwege aufzubringen. 5. Der Kongreß verzeichnet mit Befriedigung die Tatsache, daß in Erez Israel, Alt-Rumänien, Transsylvanien, Bessarabien, Litauen, Polen, Jugoslawien und Bulgarien vor dem XIX. Kongreß eine K.K.L.-Marke auf den Schekelquittungen eingeführt wurde, und hofft, daß auch die anderen Länder, beginnend vom nächsten Jahre ab, diesem Beispiele folgen werden. Jedes Land, welches die Schekeif marke bei sich einführt, ist verpflichtet, vorher die Zustimmung der Exekutiv» zur Festsetzung des Preises der Marke einzuholen. 51. KOORDINIERUNG DER TÄTIGKEIT DES K.H. UND DES K.K.L. Der Kongreß nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis und bestätigt das Abkommen, welches zwischen den Hauptbureaus des K.H. und K.K.L. zur Koordinierung ihrer Tätigkeit und ihrer Aktionen in der ganzen Welt wie innerhalb eines jeden Landes geschlossen wurde, und erwartet mit Zuversicht, daß die Prinzipien, auf denen dieser Vorschlag beruht, zu einer Stärkung der Fonds und Erfüllung ihrer Aufgaben in Palästina beitragen werden. 52. SONDERSAMMLUNGEN. 1. In Jerusalem soll eine Dreuerkommission eingesetzt werden, die nach Vereinbarung zwischen den Hauptbureaus der Fonds und der Zionistischen Exekutive gewählt werden soll: zur obersten Kontrolle über die Tätigkeit aller Teile der zionistischen Bewegung für die nationalen Fonds; zur Koordinierung der Tätigkeit des Keren Hajessod und des Keren Kayemeth in allen Ländern auf Grund der Prinzipien, die in der vom XIX. Kongreß genehmigten Uebereinkunft zwischen den beiden Fonds festgelegt worden sind; zur Bestätigung der Zusammensetzung der Landeskommissionen für die Koordinierung der Tätigkeit der nationalen Fonds, der vom Zionistenkongreß anerkannten Sonderfonds und der Aktionen für Erez Israel und Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit; zur Beurteilung und Entscheidung von Einsprüchen gegen die Beschlüsse der Landeskommisaionon. 2. Die genannte Dreierkommission besteht aus je einem Vertreter des Keren Hajessod, des Keren Kayemeth und der Zionistischen Exekutive. 3. Bei jeder Meinungsverschiedenheit in der Dreierkommission entscheidet die Mehrheit; auf Verlangen eines Mitgliedes oder einer interessierten Körperschaft wird aber jede grundsätzliche Frage einer Sitzung der Zionistischen Exekutive in Jerusalem zur Entscheidung vorgelegt werden. 4. Die Dreierkommission entscheidet in den Fragen, die eine, wenn auch einmalige Geldsammlung für Sonderaktionen in Erez Israel durch Einzelpersonen, Gruppen und zionistische oder solche Organisationen betreffen, die unter dem Einfluß von Mitgliedern der Zionistischen Organisation mit allen ihren Richtungen und Verbanden stehen. 5. Das ausschließliche Recht, Geldmittel unter der Parole des Erwerbes von Boden in Palästina für die Bedürfnisse der Nation und der Volksmassen zu sammeln, sowie Bodenflächen für öffentliche und Gemeinschaftszweoke zu er-