Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 678 (sequence 687)
- Language
- German, English, Hebrew
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678 D) KEREN HAJESSOD UND KEREN KAYEMETH. 49. KEREN HAJESSOD. Dor Zionistenkongreß erklärt, daß angesichts clor Aufgaben, die die zunehmende jüdische Einwanderung nach Krez Israel und die Notwendigkeit ihrer Verwurzelung unter gesunden wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen an don Jischuw und das gesamte jüdische Volk stellen, es die Pflicht der Stunde für die Juden aller Länder ist, für die Stärkung d^s nationalen Kapitals zu sorgen. 1. Der Kongroß beglückwünscht den Keren Hajessod zu seinem fünfzehnjährigen Bestehen. Dieses Datum, das den Abschluß einer Epoche und den Beginn einer' neuen in dor K.H.-Arbeit bedeutet, soll den Anstoß geben zu einer verstärkten K.H.-Tätigkeit; diese Tätigkeit soll alle Schichten des jüdischen Volkes umfassen und den Bedürfnissen unseres Aufbauwerkes in Palästina entsprechen, die im Gefolge der gegenwärtigen Masseneinwanderung und der Not* wendigkeit, eine gesteigerte kolonisatorische Tätigkeit zu entfalten, dauernd zunehmen. Um seine dringenden kolonisatorischen Aufgaben zu verwirklichen, »oll der K.II, im Laufe der nächsten beiden Jahre einen Betrag von 1 Million Pfund aufbringen. Der Kongreß ruft das jüdische Volk auf, dem Keren Hajessod zur Durchführung seines Programms die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu steilen, und vorlangt von allen Zionisten, daß sie sich mit all ihren Kräften in den Dienst der K.H.-Arbeit stellen. 2. Der Kongreß fordert, daß im Hinblick auf die Notwendigkeit, den besonderen Charakter des Keren Hajessod und des Keren Kayemeth Leisrael als der zentralen Finanzinstrumente für den Aufbau von Erez Israel zu wahren, in allen Ländern ihr Propaganda- und Sainmelapparat selbständig und unter ihrem eigenen Namen geführt und Sammlungen nicht in andere Aktionen einbezogen werden. In den Ländern, in denen die Verhältnisse eine vorübergehende Vereinigung der Sammlungen der nationalen Fonds untereinander oder mit anderen Sammlungen für palästinensische und andere jüdische Zwecke erforderlich machen, können solche von den zuständigen zionistischen Organisationen oder zentralen Landeskomitoes getroffenen Vereinbarungen erst nach Zustimmung doo zionistischen Exekutive und dor Direktorien beider Fonds in Kraft treten. 3. Der XIX. Kongreß erneuert und bekräftigt mit besonderem Nachdruck den Beschluß früherer Kongresse, daß jeder Zionist verpflichtet ist, seine K.H.- ßteuer zu entrichten, und daß es Pflicht aller zionistischen Verbände und Gruppen ist, sich an der KwH.-Arbeit aktiv zu beteiligen. Jeder Verstoß gegen die K.H.-Arbeit wird als Bruch der zionistischen Disziplin angesehen werden. 4. Der Kongreß beauftragt die Zionistische Exekutive, dafür Sorge zu tragen, daß die Beamten sämtlicher zionistischen Institutionen, die ganz oder teilweise der Kontrolle der Zionistischen Exekutive unterstehen, ihre K.H.-Pflicht erfüllen. 6. Der Kongreß beauftragt die zionistischen Vertreter im Council der Jewish Agency, hei der nächsten Tagung des Council der Jewish Agency folgenden Antrag einzubringen: Die Beitragsleistung für den K.H. ist Voraussetzung für das passive und aktive Wahlrecht zum Council der Jewish Agency. 6. In Anbetracht der großen Bedeutung, die der palästinensische Touristenverkehr für die zionistischen Fonds haben kann, fordert der Kongreß den entsprechenden Ausbau des Apparates zur Pflege der palästinensischen Touristik.