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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 618

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 618 (sequence 623)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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22. Kongreß-Sitzung: Beriebt der Organisationskommission daß es zweckmäßig ist, den Kongreß auf die breite Basis der Massen der Schekelzahler zu stellen. Mit der Anerkennung dieses Prinzips ist jedoch noch nicht gesagt, daß auch Leute, die zum erstenmal den Schckel zahlen (Zwischenruf redots: Oder geschenkt bekommen!), das Wahlrecht haben sollen. Schon auf früheren Kongressen trat man dafür ein, das Wahlrecht nur solchen Schekelzahlern zu geben, die den Schekel in jedem Jahr der Kongreßperiode erworben haben. Gegen dieses Prinzip wurden von der Exekutive Bedenken vorgebracht, denen auch wir uns nicht verschlossen haben. Aus diesem Grunde schlagen wir vor, daß auch derjenige, der zum erstenmal im Kongreßjahr den Schekel erwirbt, das Wahlrecht haben, daß aber dafür jeder, der auch in früheren Jahren der Kongreßperiode den Schekel erworben hat, ein zusätzliches Wahlrecht bekommen soll. Der Vorsitzende der Organisationskommission hat hier gesagt, man brauche ein solches Regulativ nicht, da wir ja den Territorialverband beschlossen hätten und dadurch, daß in dem kongreßlosen Jahre die Landeskonferenz stattfindet, ein Anreiz zur Verbreitung und zum Kauf der Schekalim gegeben sei. Das ist nicht richtig. Es ist keineswegs gesagt, daß der Anreiz, an der Wahl zur Landeskonferenz teilzunehmen, ebenso groß ist wie der Anreiz zur Teilnahme an den Kongreßwahlcn. Übrigens ist die wichtige Frage des Territorialverbandes gestern in einer so unbestimmten und verschwommenen Fassung angenommen worden, daß wir die Frage der Schekelreform nicht mit der Frage des Territorialverbandes verknüpfen dürfen. Audi vor dem Wort Pluralwahlrecht sollten wir nicht zurückschrecken. Es handelt sich nicht um ein Pluralwahlrccht, das an Besitz oder materielle Leistungen, sondern an die Treue zur Zionistischen Organisation geknüpft ist. (Beifall.) Solch ein Plural Wahlrecht läßt sich von jedem Standpunkt vertreten. Wenn wir die Möglichkeit ausschalten, daß Wohlhabende nachträglich den Schekel für Vorjahre und dadurch ein vielfaches Wahlrecht erwerben, so bestehen keinerlei Bedenken gegen unseren Vorschlag. Jeder Schekelzahler wird Verständnis dafür haben, daß derjenige, der schon längere Zeit zur Zionistischen Organisation gehört, ein erhöhtes Mitbestimmungsrecht hat. Deswegen bitte ich Sie, sich in dieser Frage, in der es sich wirklich um einen ersten Schritt zur Kongreßreform handelt, von taktischen Erwägungen freizumachen und für den Antrag zu stimmen, der in seiner Fassung dem Antrag entspricht, den die Exekutive ursprünglich der Kommission vorgelegt hat. Der Antrag lautet: Das aktive Wahlrecht zum Kongreß besitzt jeder Schekelzahler des Kongreßjahres, der durch schriftlich« Erklärung bekundet hat, daß er das zionistische Programm anerkennt und sich den Gesetzen und Beschlüssen der Zionistischen Organisation unterordnet. Er besitzt je eine Stimme für jedes Jahr der betreffenden Kongreßperiode, währenddessen er den Schekel entrichtet hat. DR. IGNACY SCHWARZBART (Weltverb. Mg. Zion., Westgalizien — spricht jüdisch): Der Antrag des zweijährigen Schekels hat in der Zionistischen Organisation schon eine lange Geschichte. Wir kämpfen für ihn schon eine ganze Reihe von Jahren und auf einer ganzen Reihe von Kongressen. Bei einer Beratung des Weltverbandes der Allgemeinen Zionisten

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