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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 610

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 610 (sequence 615)
Language
German, English, Hebrew
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610 22. Kongreß-Sitzung: Bericht der Organisationskommission der, daß prinzipiell über die Verwendung von K. K. L.-Marken für d e Schekelquittungen jedes Land gesondert beschließen, daß dagegen der Preis der Marke nur mit Genehmigung der Exekutive festgesetzt werden darf. Der Antrag lautet (liest): 3. Der Kongreß nimmt mit Befriedigung die Tatsache zur Kenntnis, daP in Erez Israel, Alt-Rumänien, Transsylvanien, Bessarabien, Litauen, Polen. Jugoslawien und Bulgarien vor dem XIX. Kongreß eine K. K. L.-Marke auf den Schekelquittungen eingeführt wurde, und hofft, daß auch die andern Länder, beginnend vom nächsten Jahre ab, diesem Beispiele folgen werden. Jedes Lond, welches die Schekelmarke bei sich einführt, ist verpflichtet, vorher die Zusr mmung der Exekutive zu der Festsetzung des Preises der Marke einzuholen. Absatz 3 wird in der Abstimmimg angenommen, BERICHTERSTATTER I. MEREMINSKI: Bevor ich die Kommissionantrage V über die von zionistischen Körperschaften veranstalteten Sond:isammlungen zugunsten Palästinas verlese, habe ich mitzuteilen, daß die Organisationskommission mit Genugtuung die Erklärung der Exekutive zw Kenntnis genommen hat, daß sie nach dem Kongreß neben den heute angenommenen Beschlüssen auch die auf früheren Kongressen angenommene t Beschlüsse, die auch in Zukunft gelten sollen, veröffentlichen wird. Wir halten die Befriedigung der Wünsche der Delegierten aus den verschiedenen Ländern, die besonders daran interessiert sind, daß in die Sammlung von Geldern für Palästina Ordnung und Disziplin gebracht; wirc, und auf Veröffentlichung einer völligen Regelung dieser lebenswichtige; 1 Frage durch die Zionistische Organisation warten, für absolut berechtigt. De; Text von Absatz 1—4 unseres Antrages lautet (liest): V. SONDERSAMMLUNGEN. 1. In Jerusalem soll eine Dreierkommission eingesetzt werden, die nach Vereinbarung zwischen den Hauptbüros der Fonds und der Zionistischen Exekutive gewählt werden soll; sie soll die oberste Kontrolle über die Tätigkeit aller Teile der zionistischen Bewegung für die nationalen Fonds führen und die Tätigkeit des Keren Hajessod und des Keren Kayemeth in allen Ländern auf Grund der Prinzipien, die in der vom XIX. Kongreß genehmigten Ubereinkunft zwischen den beiden Fonds festgelegt worden sind, koordinieren; sie soll die Zusammensetzung der Landeskommissionen zwecks Koordinierung der Tätigkeit der nationalen Fonds, der vom Zionistcnkongreß genehmigten Sonderfonds und anderer Aktionen für Erez Israel bestätigen und ihre Tätigkeit beaufsichtigen; sie soll sich endlich mit Einsprüchen gegen die Beschlüsse der Landeskommissionen befassen und über sie entscheiden. 2. Die genannte Dreierkommission besteht aus je einem Vertreter des Keren Hajessod, des Keren Kayemeth und der Zionistischen Exekutive. j. Bei jeder Meinungsverschiedenheit in der Dreierkommission entscheidet die Mehrheit; auf Verlangen jedes Mitgliedes oder einer interessierten Körperschaft wird jede grundsätzliche Frage in einer Sitzung der Zionistischen Exekutive in Jerusalem zur Entscheidung gebracht. 4. Die Dreierkommission entscheidet in den Fragen, die eine, wenn auch einmalige Geldsammlung zugunsten besonderer Institutionen in Erez Israel durch EinzeLpersonen, Gruppen und zionistische Verbände oder durch solche Organisationen betreffen, die unter dem Einfluß von Mitgliedern der Zionistischen Organisation der verschiedenen Richtungen und Verbände stehen.

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