Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 609 (sequence 614)
- Language
- German, English, Hebrew
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Mereminski 609 technische Arbeiten, die mit seinen Aktionen verbunden sind, aber der Keren Hajessod darf sich nicht der Jugendorganisation und der Schulkinder zu Arbeiten bedienen, die mit der Geldsammlung selbst, der Entgegennahme von Verpflichtungen oder dem Inkasso von Beiträgen verbunden sind. Nur die Mitglieder von Jugendorganisationen im Alter von 20 Jahren und darüber können sich an den Geldsammlungen des Keren Hajessod und an seinen übrigen Arbeiten beteiligen. 14. Für die Länder England, Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada bestehen Sondervereinbarungen. In Australien, Neuseeland, Südafrika und den Ländern des fernen Orients führen die beiden Fonds ihre Sammlungen abwechselnd, und zwar jeder Fonds einmal in zwei Jahren, durch. In Deutschland bleibt die Vereinbarung, die bis zur Unterzeichnung dieser Übereinkunft bestanden hat, in Kraft. 15. Die Leitungen der beiden Fonds benachrichtigen alle ihre Kommissionen, Ämter und Mitarbeiter von diesem Ubereinkommen und machen sie darauf aufmerksam, daß die Übertretung eines dieser Punkte oder der übereinstimmend für jeden der beiden Fonds festgesetzten Kompetenzen absolut verboten ist. 16. Die Aufgaben der Kommission, die in jedem Lande gebildet wird, sind: Austausch von Informationen über die Tätigkeit der Fonds, Koordination der Tätigkeit der beiden Fonds in jedem Lande entsprechend den Arbeitsmitteln jedes Fonds sowie — nach den Weisungen und mit Zustimmung der zentralen Dreierkommission in Jerusalem — die Beaufsichtigung der Durchführung der Sondersammlungen nach den von der zentralen Dreierkommission erteilten Direktiven. Die Kontrolle über die in den Ländern bestehenden Kommissionen wird der zentralen Dreierkommission in Jerusalem übertragen. Die zentrale Dreierkommission hat das Recht, Beschlüsse der Landeskommissionen aufzuheben. Jede Partei in der Landeskommission hat das Recht, eine Beschwerde bei der zentralen Dreierkommission einzubringen. 17. Dieses Abkommen der beiden Fonds gilt für zwei Jahre. Wenn einer der Fonds es zu ändern beabsichtigt, hat er dies dem anderen bis zum 1. April jenes Jahres mitzuteilen, andernfalls bleibt das Abkommen weitere zwei Jahre in Kraft. Absatz 1 des Kommissionsantrages IV sowie das Abkommen zwischen K. K. L. und K. H. werden einstimmig angenommen. BERICHTERSTATTER I. MEREMINSKI: Wir gehen nunmehr zur , Behandlung des Abs. 2 des Kommissionsantrages IV über, der von der Erfüllung der K. H.- und K. K. L.-Pflicht der Kandidaten bei den Kongreßwahlen oder bei Wahlen zu irgendeiner zionistischen Körperschaft, d. h. von ihrem passiven Wahlrecht, spricht. Namens der Kommission habe ich zu erklären, daß die Einzelheiten betreffend Vorlegung von Dokumenten über die Erfüllung der K. H.-Pflicht, die in diesem Absatz gefordert wird, bereits vom A. C. auf seiner letzten Tagung in Jerusalem festgelegt worden sind und in Kraft bleiben. Die Interpretation der „Erfüllung der K. K. L.¬ Pflicht" wird von der Exekutive nach Anhörung der Vorschläge des Hauptbüros des K. K. L. gegeben werden. Ich verlese nunmehr Absatz 2 (liest): 1. Das passive Wahlrecht zum Kongreß und zu allen zionistischen Körperschaften ist gebunden an den Nachweis der Steuerleistung gegenüber dem K. H. und der Erfüllung der Pflicht gegenüber dem K. K. L. Absatz 2 wird in der Abstimmung angenommen. BERICHTERSTATTER I. MEREMINSKI: Wir kommen sodann zu Abs. 3 des Kommissionsantrages IV betreffend die Verwendung von K. K. L.-Marken für die Schekelquittungen. Der Sinn dieses Antrages ist 39