Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 608 (sequence 613)
- Language
- German, English, Hebrew
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22. Kongreß-Sitzung: Beriebt der Organisationskommission a) Der Keren Kayemeth ist berechtige, eine besondere, einmalige Geldsammlung in jedem Lande in dem Jahre durchzuführen, in dem der Keren Hajessod in ihm keine Sammeltätigkeit entfaltet. b) . Der Keren Kayemeth ist berechtigt, eine besondere, einmalige Geidsammlung in jeder Stadt durchzuführen, in der der Keren Hajessod in jenem Jahre keine Sammeltätigkeit entfaltet. c) In Städten, die nicht weniger als 100.000 jüdische Einwohner zählen und in denen sich die Tätigkeit des Keren Hajessod über das ganze Jahr erstrecke, darf der Keren Kayemeth seine Tätigkeit nicht vor dem i. Mai beginnen. Der Keren Kayemeth kann einmalige, besondere Geldsammlungen in allen Kreisen der Bevölkerung durchführen, ausgenommen bei jenen Kontribuenten des Keren Hajessod, deren Beitragsleistung noch nicht geordnet wurde, jedoch unter der Bedingung, daß ihre Zahl in jeder derartigen Stadt nicht mehr als 200 beträgt. Die lokalen Kommissionen der beiden Fonds müssen sich untereinander beraten, um eine gegenseitige Störung ihrer Tätigkeit hintanzuhalten. 7. An allen Orten, wo der Keren Hajessod seine Aktionen durchführt, kann der Keren Kayemeth seine einmaligen Sammlungen nur unter folgenden Bedingungen durchführen: a) Nachdem der Keren Hajessod seine Jahresaktion beendet hat, das heiße nach Abschluß der Tätigkeit der Besteuerung unter der Bedingung, daß zwischen der Sammlung des Keren Hajessod und der einmaligen Aktion des Keren Kayemeth ein Zeitraum von zwei Monaten liegt. b) Der Keren Kayemeth ist berechtigt, seine lokale Tätigkeit in einer Stad; auch vor dem 1. Mai durchzuführen, wenn dort die Tätigkeit des Keren Hajessod 0 bereits abgeschlossen ist, und darf sich für diesen Zweck aller seiner Agitationsmittel bedienen. Der Keren Kayemeth darf sich zum Zwecke der Propaganda der lokalen Zeitungen bedienen, und wenn es an dem betreffenden Orte keine zionistisch« Zeitungen gibt, darf er die geeigneten Bezirks-, Landes- oder Hauptstadtzeitungen verwenden. Aber alles, was zu diesem Zweck veröffentlicht wird, muß die erklärende Bemerkung tragen, daß sich diese Propaganda einzig und allein auf den Ort bezieht, an dem die Aktion des Keren Kayemeth erfolgt. c) Der Keren Kayemeth ist berechtigt, eine einmalige Geldsammlung auch an den Orten zu proklamieren und durchzuführen, an denen der Keren Hajessod seine Aktion noch nicht beendet hat, keinesfalls jedoch früher als am 1. Mai. d) Der Keren Kayemeth darf die besondere, einmalige Geldsammlung nicht später als am 15. August abschließen. 8. Hinsichtlich derjenigen Ortschaften, in denen der Keren Hajessod nach dem 1. Mai seine Aktionen durchzuführen gedenkt, soll das Hauptbüro des K. H, dem Hauptbüro des Keren Kayemeth ein detailliertes Verzeichnis dieser Orte übergeben, und zwar nicht später als am 15. Oktober. An diesen Orten kann der Keren Kayemeth seine Tätigkeit für eine besondere einmalige Geldsammlung in den Wintermonaten durchführen, aber keinesfalls früher als fünf Monate vor der Sammlung des Keren Hajessod. 9. Der Keren Hajessod hat das Recht, seine Aktionen auch nach dem 1. Mai an jenen Orten durchzuführen, wo der Keren Kayemeth keine Tätigkeit entfaltet. Das bezieht sich natürlich nicht auf die in Punkt 8 erwähnten Orte. 10. In Erez Israel bleibt der Einnahmezweige der Selbstbesteuemng für den Keren Kayemeth bestehen. 11. Der Keren Kayemeth ist berechtigt, in Ergänzung seiner regelmäßigen Tätigkeitsgebiete in jedem Lande nur einmal im Jahre eine besondere Geldsammlung durchzuführen. 12. Der Keren Hajessod hat das Recht, Kollektivverpflichtungen von Gruppen, Institutionen, Vereinen, Gemeinden, Klubs und dergleichen nur in ihrer Eigenschaft als solche entgegenzunehmen. Demgegenüber darf er nicht Kollektiv- Verpflichtungen von Einzelpersonen entgegennehmen. 13. Der Keren Hajessod führt eine erzieherische Tätigkeit unter der Jugend und den Zöglingen der Schulen durch; er bedient sich der Hilfe der Jugend für