Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 607 (sequence 612)
- Language
- German, English, Hebrew
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Kaplansky, Mossinson, Mereminski 607 also Absatz i des Kommissionsantrages IV sowie den Text des Abkommens (liest): IV. KOORDINIERUNG DER TÄTIGKEIT DES K. H. UND DES K. K. L. i. Der Kongreß nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis und bestätigt den Vorschlag, der zwischen den Hauptbüros des K. H. und K. K. L. vereinbart wurde zur Koordinierung ihrer Tätigkeit und Aktionen im Weltmaßstabe sowie innerhalb eines jeden Landes und erwartet mit Zuversicht, daß die Durchführung der Richtlinien, auf denen dieser Vorschlag beruht, zu einer Verstärkung der Fonds und Erfüllung ihrer Aufgaben in Palästina verhelfen wird. ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KEREN KAYEMETH LEJISRAEL UND DEM KEREN HAJESSOD, ABGESCHLOSSEN AUF DEM XIX. ZIONISTENKONGRESS IN LUZERN. Aus dem Wunsch heraus, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden nationalen Fonds, auf denen in erster Reihe der Autbau des jüdischen Erez Israel ruht, dem Keren Kayemeth Lejisrael und dem Keren Hajessod, zu koordinieren, ihre harmonische Entwicklung zu sichern und ihre Tätigkeit zu vollständiger Übereinstimmung zu bringen, wurde zwischen den beiden Fonds vereinbart, die folgenden Punkte als. Grundlage für die Regelung der Tätigkeit beider festzusetzen: 1. Der Keren Kayemeth beruht in der Hauptsache auf Spenden, der Keren Hajessod auf dem System der Steuerleistung und der festen Beiträge. Auch die Propagandamittel beider Fonds werden dieser Teilung angepaßt. 2. Der Keren Hajessod erhalt Beiträge von einem bestimmten Minimum an, das für jedes Land nach Vereinbarung mit der zentralen Dreierkommission in Jerusalem (siehe Punkt 16) festgesetzt wird. Besteht die Notwendigkeit von Änderungen, so müssen sie durch die erwähnte Dreierkommission genehmigt werden. Keinesfalls aber darf das Minimum derart festgesetzt werden, daß es niedriger ist als ein palästinensisdies Pfund. 3. Beiträge für den Keren Kayemeth haben ausschließlich durch einmalige Zahlung und in bar zur erfolgen. Die Entgegenahme schriftlicher oder mündlicher Verpflichtungen ist absolut verboten. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Erbschaften, Legate und Versicherungen sowie auf die Eintragung von Einzelpersonen ins Goldene Buch, die nicht zu den Sammlungen gehören. 4. Auch in Zukunft bleibt das Sonderrecht des Keren Kayemeth auf alle Formen von Gcldsammlungen zu bestimmten Terminen und Gelegenheiten bestehen wie: Blumentage, Sammelbogen, Alijoth und Nedarim, Festgaben, Schule und Synagoge, Messen, Ausstellungen und Festversammlungen, Verkauf von Marken und Nadeln, ebenso Büchsensammlungen, „Goldenes Buch" und „Buch des Kindes*4, Marken und Telegramme, Pro Mille-Zahlungen in Banken und Prozente von Eintrittskarten für Aufführungen und Veranstaltungen, Sammlungen auf Schiffen, in Häusern bei Familienfesten, Baumspenden, Lotterien innerhalb eines Landes und Wettspiele. Dem Keren Hajessod ist es hicht gestattet* sieh all dieser GelefcenrteiteH tihd iammplmiKpl?u l^dipmm-.. 5. Die vier großen, traditionellen Aktionen des Keren Kayemeth sind: Tischry Chanukkah, Purim und der 20. Tammus. Das Recht auf sie bleibt auch künftighin dem Keren Kayemeth vorbehalten. Bei Sammlungen, die innerhalb des Rahmens dieser 4 Aktionen veranstaltet werden, ist der breite, volkstümliche Charakter zu wahren. Der Keren Hajessod ist nicht berechtigt, in den Zeiten der erwähnten Sammlungen, das heißt im ganzen Monat Tischri, in der Chanukkahwoche, den Purimtagen und am 20. Tammüs, eine Sammlung zu proklamieren oder durchzuführen. 6. Der Keren Kayemeth hat über die erwähnte Tätigkeit hinaus das Recht, eine besondere und einmalige Sammlung entsprechend dem Spendencharakter des Keren Kayemeth und im Rahmen der im folgenden festgesetzten Bedingungen durchzuführen: