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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1937-01-01 · 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935 · p. Seite 534

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
Date
1937-01-01
Page
Seite 534 (sequence 539)
Language
German, English, Hebrew
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534 /#. Kongreß-Sitzung: Bericht der Arbeitskommission mente nicht genau weiß, welcher Art die Siedlung ist, jüdisch oder nichtjüdisch. Der Antrag Dr. Hindes wird abgelehnt, Antrag i der Kommission in der ursprünglichen Fassung angenommen. BERICHTERSTATTER S. FEINSTEIN: Ich verlese Antrag 2 der Kommission (liest): 2. Der XIX. Zionistenkongreß sieht die volle jüdische Arbeit als die erste nationale Pflicht an, die zu erfüllen allen Mitgliedern der Zionistischen Organisation obliegt. Nichtbeachtung dieser Pflicht muß den Ausschluß aus der Zionistischen Organisation und ihren Institutionen nach sich ziehen. Diese Resolution wird auf Wunsch der Exekutive und des Präsidiums des Kongresses an die Kommission zurückverwiesen. BERICHTERSTATTER S. FEINSTEIN: Ich verlese nunmehr die Anträge 3—7 der Kommission (liest): 3. Der XIX. Zionistenkongreß betont die Verpflichtung aller nationalen und öffentlichen Kolonisations-, Darlehens- und Wirtschaftsinstitutionen, in allen von ihnen unterstützten Privatwirtschaften und Unternehmungen für die Sicherung der jüdischen Arbeit zu wirken. 4. Der XIX. Kongreß stellt mit Genugtuung fest, daß der Keren Kayemeth beschlossen hat, Bodenflächen in den Kolonien und ihrer Umgebung zu erwerben zum Zwecke der Errichtung von Lagern und Wohnhäusern für Kibbuzim, Plugoth, Chawuroth und für Einzelarbeiter und -arbeiterinnen, die das Prinzip ' der jüdischen landwirtschaftlichen Arbeit hochhalten, und fordert die Fortsetzung und Erweiterung dieser Tätigkeit. 5. Der Kongreß konstatiert mit Befriedigung die Gründung der Gesellschaft für den Bau von Arbeiterwohnungen auf dem Lande, die durch die Exekutive der Jewish Agency gemeinsam mit der „Chewrath Haowdim" erfolgt ist und legt der Exekutiv« die Verpflichtung auf, die Tätigkeit im Wohnungsbau für Landarbeiter planmäßig zu erweitern. 6. Um die jüdische Arbeit im Pflanzungsgebiet zu festigen, ist es notwendig, Bodenflächen im Süden, im Scharon, im Schomron und im Galil zwecks Errichtung von ständigen Jischuwim landwirtschaftlicher Arbeiter und von Hilfswirtschaften für dieselben zu erwerben. Der Keren Kayemeth wird aufgefordert, diese Bodenflächen nach einem gemeinsam mit der Exekutive auszuarbeitenden Plan zu erwerben. Der Kongreß beschließt, in das Budget der Agency einen Posten über Errichtung von Hilfswirtschaften für landwirtsdiaftliche Koloniearbeiter aufzunehmen und legt der Exekutive die Verpflichtung auf, für diesen Zweck überdies zusätzliche Mittel von Gesellschaften und Institutionen im Anleihewege zu günstigen Bedingungen zu mobilisieren. 7. Der Kongreß beschließt, Kibbuzim, Irgunim und Einzelsiedlern, die durch zwei Jahre in der landwirtschaftlichen Arbeit in den Kolonien und bei anderen Arbeiten tätig gewesen sind, bei der Beteilung mit Boden, der Gewährung von Darlehen für Ansiedlung und bei der Ansässigmachung in Stadt und Land zu bevorzugen. Die Antrüge 3—7 werden unverändert angenommen. BERICHTERSTATTER S. FEINSTEIN: Antrag 8 unserer Kommission Wird im Einvernehmen mit der Einwanderungs-Kommission gestellt. Ich verlese Antrag 8—1 o - (liest): . 8. Der Kongreß beschließt, daß Chaiuzim, die durch zwei Jahre in Landarbeit oder in anderen Eroberungsarbeiten tätig gewesen sind, bei der Anforderung von Verwandten zu bevorzugen sind.

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