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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1934-01-01 · 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933 · p. Seite 556

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
Date
1934-01-01
Page
Seite 556 (sequence 556)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476290--8963-3485113
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556 6. Die Exekutive hat na^.h Beratungen mit der Ständigen Kommission iur Organisation und Propaganda zit beschließen, innerhalb welcher Frist die einzelnen Länder an die Bildung der Territorialverbände zu treten haben. Die Bildung hat aber spätestens innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. 7. Es wird jedem Territorialverband überlassen, mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden, ob und wann in den einzelnen Ortschaften Lokalkomitees zu bilden sind. Im Jahre 5684 wird das Lokalkomitee proportionell auf Grund der Ergebnisse der letzten Kongreßwahlen in dem betreffenden Ort zusammengesetzt. In den späteren Jahren wird das Lokalkomitee von den im Orte ansässigen Mitgliedern de6 Territorialverbandes auf Grund des Proporzwahlrechtes gewählt. 8. Jeder Territorialverband hat ein Ehrengericht erster Instanz einzusetzen. 82. WAHRUNG DER ZIONISTISCHEN DISZIPLIN. 1. Die Zugehörigkeit zur Zionistischen Organisation setzt die Unterordnung unter ihre Gesetze und die Beschlüsse ihrer leitenden Instanzen voraus. 2. a) Außerpolitische Sonderverhandlungen mit Regierungen und dem Völkerbund dürfen von Zionisten und zionistischen Gruppen nur mit Genehmigung der Exekutive^ geführt werden. b) In besonderen Fällen kann die Exekutive verlangen, daß auch politische Sonderaktionen anderer Art, die in das Arbeitsgebiet der Exekutive fallen, nur nach Verständigung mit ihr vorgenommen werden. 3. Die Zugehörigkeit von Personen und Körperschaften zur Zionistischen Organisation setzt voraus, daß in allen zionistischen Fragen die Disiziplinpflicht gegenüber der Zionistischen Organisation vor der Disziplinpflicht, gegenüber jeder anderen Organisation den Vorrang hat. 4. Es ist Pflicht der Exekutive, alle Fälle einer Zuwiderhandlung gegen obige Beschlüsse (1, 2, 3) sowie alle sonstigen Fälle grober Verletzung der Disziplinpflicht oder schwerer Schädigung zionistischer Interessen durch Zionisten oder zionistische Körperschaften dem Ehrengerichtsanwalt zwecks Einleitung des entsprechenden Verfahrens anzumelden. Auf Antrag des Ehrengerichtsanwalts kann die Exekutive bis zum Urteil des Ehrengerichtes die Suspendierung gewisser oder aller Rechte der betreffenden Personen oder Körperschaften innerhalb der Zionistischen Organisation anordnen. Das Ehrengericht muß spätestens sechs Monate nach der erfolgten Anordnung der Exekutive ein Urteil fällen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen außer Kraft treten. Dem Ehrengericht steht das Recht zu, im Verfahren gegen Körperschaften die Auflösung, bzw. den Ausschluß dieser Körperschaft, bzw. ihrer Mitglieder aus der Zionistischen Organisation auszusprechen. Nach Auflösung oder Ausschluß durch das Ehrengericht kann die betreffende Körperschaft beim A.C. den Antrag auf Neubildung oder Wiederaufnahme stellen, worüber das A.C. mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. 83. ZIONISTISCHE GERICHTSINSTANZEN. 1. Die Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Ehrengerichtes und der Kongreßanwalt werden vom Kongreß auf Antrag des Permanenzausschusses gewählt, welcher zuerst die Vorschläge der Exekutive anhört. Die Mitglieder des Gerichtes werden auf Grund eines vom Permanenzausschuß gebilligten einmütigen Vorschlags der Vorsitzenden beider Gerichte und des Kongreßanwalts vom Kongreß gewählt. 2. Jedes Mitglied des Gerichtes wird bei seinem Amtsantritt feierlich durch Handschlag verpflichtet, sein Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. 3. Das Ehrengericht ist auch für Verfahren gegen zionistische Körperschaften zuständig. 4. Das Ehrengericht hat jede bei ihm anhängige Sache innerhalb von sechs Monaten zu erledigen. Das Urteil muß spätestens einen Monat nach Schluß der Verhandlung verkündet werden. 84. STÄNDIGE KOMMISSION FÜR ORGANISATION UND PROPAGANDA. Die Exekutive wird beauftragt, eine aus neun Mitgliedern bestehende Ständige Kommission für Angelegenheiten der Organisation und Propaganda einzusetzen, derea Aufgabe es sein wird, die Exekutive in den Fragen der Organisation und Propaganda zu beraten.

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