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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1934-01-01 · 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933 · p. Seite 557

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
Date
1934-01-01
Page
Seite 557 (sequence 557)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476290--8964-3485114
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0 0 i 85. LEGISLATIVE REFORM. Die Exekutive wird ermächtigt, eine Statuten-Kommission einzusetzen und unter Beratung mit ihr, mit den Vorsitzenden des A.C. und des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt eine Revision des Wahlreglements, der Bestimmungen über die Weltwahlliste und der Geschäftsordnung des Kongresses vorzunehmen. Die von der Exekutive ausgearbeiteten Entwürfe sind sodann dem A.C. zur Genehmigung vorzulegen. Der Kongreß erteilt dem A.C. die Vollmacht, diese Entwürfe nach erteilter Genehmigung bis 2ur definitiven Beschlußfassung durch den nächsten Kongreß provisorisch in Kraft treten zu lassen. Für eine Änderung des Wahlreglements ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des A.C. erforderlich. Sämtliche der Organisationskommission auf diesem Gebiete vorgelegten Anträge «werden der Exekutive als Material überwiesen. 86. KONGRESS. 1. Par. 16 des Organisationsstatuts wird wie folgt ergänzt: „Das A.C. hat jedoch das Recht, mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Einberufung des Kongresses um höchstens ein Jahr zu verschieben.'" 87. SCHEKELQUOTE KLEINER LÄNDER. Der Kongreß beschließt, für die nächste Wahlperiode den Landes-Schekelverbänden Finnland, Estland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Luxemburg, Spanien, Portugal, Neuseeland, Kuba und Danzig das in Par. 25, Abs. 5, des Organisationsstatuts vorgesehene Recht zu gewähren, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. 88. WAHLRECHT. 1. Bei Wahlen zu allen zionistischen Körperschaften und dem Zionistenkongreß wird das passive Wahlrecht an den Nachweis der Erfüllung der Keren-Hajessod-Pflicht gebunden. 2. Der Kongreß verzeichnet mit Befriedigung den Fortschritt, welchen der Gebrauch der hebräischen Sprache beim XVIII. Kongreß gemacht hat, und drückt die Hoffnung aus, daß eine verstärkte Tätigkeit der zionistischen Verbände und Parteien auf dem Gebiete der Verbreitung der hebräischen Sprache sowie das stetige Wachstum der Zahl der hebräisch sprechenden Delegierten in immer steigendem Maße die Führung des Kongresses in hebräischer Sprache ermöglichen werden. Gleichzeitig verweist der Kongreß folgenden Antrag an die neu einzusetzende Statuten-Kommission: a) Das passive Wahlrecht zum Kongreß ist von der Kenntnis der hebräischen Sprache abhängig. b) Wer an drei Kongressen als Delegierter teilgenommen hat, verliert da» passive Wahlrecht auch dann nicht, wenn er die hebräische Sprache nicht beherrscht. 89. REDAKTIONELLE KLAUSEL. Die Exekutive wird aufgefordert und ermächtigt, das Organisationsstatut sowie die sonstigen Gesetze der Organisation, die durch Beschlüsse des Kongresses geändert oder ergänzt worden sind, mit diesen Beschlüssen in Einklang zu bringen, eine dementsprechend geänderte Fassung auszuarbeiten und sie nach Einholung der Zustimmung des Vorsitzenden des A.C., des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Kongreßanwaltes zu veröffentlichen. J) WAHLEN. I. EXEKUTIVE. Nahum Sokolow, Präsident der Zionisti- Elieser Kaplan, Tel Aviv sehen Organisation, London Louis Lipsky, New York David Ben Gurion, Tel Aviv Berl Locker, London Prof. Dr. Selig Brodetsky, Leeds Dr. Arthur Ruppin, Jerusalem Jizchak Grünbaum, Jerusalem Mosche Shertok, Jerusalem Dr. Viktor Jacobson, Paris

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