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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1934-01-01 · 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933 · p. Seite 555

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
Date
1934-01-01
Page
Seite 555 (sequence 555)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476290--8962-3485112
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Der Kongreß beschließt, dem Hebräischen Weltverband und den zentralen Kultur- und Erziehungsorganisationeo in den Ländern der Diaspora eine entsprechende Subvention zu bewilligen. 8. Der Kongreß überweist folgende beiden Anträge der Exekutive als Material: a) Die Exekutive wird aufgefordert, Möglichkeiten zur Gründung eines hebräischen Tagblatteä im Galuth zu suchen. b) Die Exekutive wird aufgefordert, ihr offizielles hebräisches Zentralorgan ,,Haolam" so auszubauen, daß e-i seine Aufgabe als Tribüne für hebräische Literatur und Zionismus erfüllen und als Sammelpunkt für die an der Vertiefung der zionistischen Ideologie interessierten hebräischen Kreise dienen kann. H) ORGANISATION. 80. JEWISH AGENCY. 1. Der Kongreß nimmt zur Kenntnis, daß der nichtzionistische Teil der Jewisli Agency, unter Vorbehalt seines Rechtes auf gleiche Vertretung in der Exekutive, sich damit einverstanden erklärt, für die nächste Verwaltungsperiode drei nichtzionistische Mitglieder in die Exekutive zu entsenden. Es wird verstanden, daß dadurch die Verfassung der Jewish Agency nicht berührt wird und daß die nichtzionistischen Plätze in der Exekutive im Sinne des Art. 7, Abs. 3, der Verfassung freibleiben und erforderlichenfalls gemäß der Verfassung besetzt werden können. 2. Der Kongreß erklärt sich damit einverstanden, daß der Council für die nächste Verwaltungsperiode die Vollmacht zur Wahl der Exekutive der Jewish Agency auf das Administrativkomitee überträgt. 3. Der Kongreß nimmt den Bericht der Ständigen Kommission für Organisation und Propaganda über die bisherigen Vorschläge zum Umbau der Jewish Agency zur Kenntnis und beauftragt die Exekutive, ein Projekt einer Reorganisierung der Agency der nächsten Sitzung des Aktionskomitees vorzulegen. 4. Der Kongreß ermächtigt das Aktionskomitee, nicht später als im Laufe eines Jahres, alle Schritte zu einer Revision der Verfassung der Jewish Agency zu unternehmen, und erteilt ihm die Vollmacht, nötigenfalls im Namen der Zionistischen Organisation alle Rechte aus den Art. 12 und 13 der Verfassung auszuüben. 81. TERRITORIALVERBAND. Nach Anhörung des Referates des Vorsitzenden der Organisationskommission und nach durchgeführter Diskussion über das Problem des Territorialverbandes beschließt der Kongreß: Die Anträge der Organisationskommission sowie alle bei ihr angemeldeten meritorischen Minderheitsanträge werden als Ausdruck der im Kongreß herrschenden Meinungen, der Exekutive überwiesen mit dem Auftrage, dieses Material mit eventuellen weiteren Anregungen der zweitnächsten Tagung des A.C. zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Die der Exekutive überwiesenen Anträge lauten: 1. Die Zionisten eines jeden Landes bilden den Territorialverband des betreffenden Landes. 2. In den Wirkungskreis des Territorialverbandes gehören folgende Arbeitsgebiete: Schekelwesen, Kongreß» zahlen, Keren Hajessod, Keren Kayemeth, Alija, Hachschara, Informationsdienst über Palästina und Verbreitung der hebräischen Sprache. Mit Einverständnis sämtlicher Beteiligten kann der Territorial verband auch weitere- Arbeitsgebiete in seinen Wirkungskreis einbeziehen. /Minderheitsantrag Bregmann: Die Worte „Verbreitung der hebräischen Sprache" werden im ersten Satz gestrichen und im zweiten Satz nach dem Worte „Arbeitsgebiete" eingeschaltet./ 3. Die Exekutive soll innerhalb dreier Monate gemeinsam mit den Leitungen der zionistischen Fonds die Frage der Organisierung der Landesleitungen der Fonds und der Zusammenarbeit der Territorialverbände mit diesen Landesleitungen prüfen und die Tätigkeit dieser Instanzen koordinieren. Ebenso soll gemeinsam mit dem Alija- Departement die Frage der Zusammenarbeit der Territorialverbände mit den Palästinaämtern geregelt werden. 4. Mitglieder des Territorialverbandes können nur Schekelzahler werden, welche ihren Beitritt schriftlich erklären. Die Frage der Annahme, der Ablehnung und des Ausschlusses von Mitgliedern soll in einem Reglement geregelt werden, welches die Exekutive nach Anhörung der einzelnen Länder erlassen wird. /Zusatzantrag I. Rabinowitsch : Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen bleibt dem Ermessen eines jeden Territorialverbandes überlassen./ 5. Im Jahre 5684 wird die Leitung der Territorialverbände proportioneil auf Grund der Ergebnisse der Wahlen aus dem betreffenden Lande zum XVIII. Kongreß zusammengesetzt. In den späteren Jahren werden die leitenden Instanzen de* Territorialverbandes von diesen Mitgliedern auf Grund des Proporzwahlrechtes gewählt. Die Wahl der leitenden Instanzen erfolgt in der Regel durch die Mitglieder direkt. Die Leitung kann aber mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß eine von den Mitgliedern proportioneil gewählte Konferenz einberufen wird und daß die Konferenz laut einem Proporzschlüssel die Leitung des Territorialverbandes wählt. Die Wahlordnung für jedes Land bedarf der Bestätigung durch die Exekutive.

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