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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1934-01-01 · 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933 · p. Seite 551

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
Date
1934-01-01
Page
Seite 551 (sequence 551)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476290--8958-3485108
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2. Im Falle von Streitigkeiten über Benachteiligung in Arbeitsfragen zwischen den verschiedenen Organisationen sind die Parteien verpflichtet, die Streitfrage zur schiedsgerichtlichen Entscheidung vot die höchste Arbeitsiriätanz des Jischuv zu bringen. Anträge J. Suprasky : 3. Der Kongreß verpflichtet die Zionistische Exekutive in Palästina, mit dem Waad Leumi in Unterhandlungen zu treten und zusammen mit ihm eine Kommission einzusetzen, die unter Beteiligung der Vertreter der Arbeiterschaft und der Arbeitgeber im Lande ein Arbeitsgesetz für den jüdischen Jischuv in Palästina nach folgenden Grundsätzen ausarbeitet: a) In Erez Israel ist kein Platz für Streiks, für Aussperrung und Streikbruch, solange die Arbeitsfreitigkeiten nicht zur Entscheidung vor eine autorisierte Inatanz gebracht werden, die durch die nationalen Institutionen, die Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingesetzt wird. b) Der jüdische Arbeiter muß einen Lohn erhalten, der ihm angemessene Existenzbedingungen und eine Versicherung gegen Unglücksfälle ermöglicht. Die Arbeitgeber müssen sich mit bestimmten Beiträgen an der Krankenkasse beteiligen. c) Der-Lohn und die Arbeitsbedingungen müssen der Rentabilität der jüdischen Wirtschaft in der Stadt und auf dem Lande so angepaßt sein, daß sie die Entwicklung der jüdischen Wirtschaft im Lande nicht gefährden. Die Qualität der Arbeit muß den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen. d) Alle Arbeitskonflikte müssen vor ein obligatorisches Schiedsgericht zur Verhandlung gebracht werden, das gemäß Punkt a) organisiert ist. •e) Die Verteilung der Arbeit in Palästina muß durch neutrale Arbeitsämter erfolgen, die entsprechend dem Arbeitsgesetz des Jischuw organisiert werden. f) In jenen Kolonien, die das Prinzip der ausschließlichen jüdischen Arbeit noch nicht anerkannt haben, werden die neutralen Aemter und die Schiedsgerichte erst dann eingesetzt werden, wenn die Organisationen der Arbeitgeber das Prinzip der vollen jüdischen Arbeit anerkannt und sich verpflichtet haben, es so schnell wie möglich zu verwirklichen. s) Eine besondere Kommission soll eingesetzt werden, um den Arbeitslohn in den verschiedenen Zweigen der jüdischen Wirtschaft unter Festsetzung einer Minimalqualität der Arbeit zu tarifieren. F) GESUNDHEITSWESEN. 68. REGIERUNGSBEITRAG ZUM JÜDISCHEN GESUNDHEITSDIENST. Der Kongreß konstatiert mit Befriedigung den ersten Schritt, den die Palästinaregierung in Bezug auf die Erfüllung der Forderung der Jewish Agency und des Waad Leumi wegen Gewährung einer jährlichen Subvention für die jüdische Gesundheitsarbeit gemacht hat. Die Bewilligung einer Subvention für eine Anzahl von sanitären Leistungen der Medizinischen Organisation Hadassah und der Kupath Cholim für das Jahr 1933 34 in einem Betrage von 6700 Pfund — davon eine einmalige Subvention von 3000 Pfund zur Vollendung des Gebäudes des Emek-Hospitals — bildet zwar einen sehr geringen Teil der Budgets der betreffenden Institute, aber der Kongreß würdigt die Änderung, die in der Stellungnahme der Regierung in dieser Frage eingetreten ist und spricht die Hoffnung aus, daß die Beteiligung der Regierung an den Ausgaben des jüdischen Sanitätswerkes im Lande im gleichen Schritte mit dem Wachstum der Bedürfnisse des Jischuv und mit der Zunahme seines Anteils an den Regierungseinnahmen immer mehr steigen wird. 69, VEREINHEITLICHUNG DES GESUNDHEITSDIENSTES. Der Kongreß nimmt zur Kenntnis den Bericht über die Verhandlungen, die gemäß den Beschlüssen des XVII. Kongresses zwischen dem Waad Leumi und der „Zionistischen Frauenorganisation Hadassah in Amerika" über die Zusammenfassung der jüdischen sanitären Institutionen der „Medizinischen Organisation Hadassah", der „Kupath Cholim" und anderer unter der Kompetenz der Knesseth Israel stehender Institutionen geführt wurden. Der Kongreß drückt seine Zuversicht aus, daß die vom Waad Leumi in dieser Richtung gemachten Bemühungen von Erfolg gekrönt sein werden. G) ERZIEHUNG UND KULTURARBEIT. 70. ÜBERTRAGUNG DES ERZIEHUNGSWESENS AN DIE KNESSETH ISRAEL. Nach Anhörung des Berichtes der Exekutive, betreffend die mit Beginn des Jahres 5693 gemäß den Beschlüssen des Aktionskomitees vom Juli 1932 erfolgte Übertragung ■des Erziehungswesens an die Knesseth Israel, beschließt der Kongreß: 1. Der Kongreß konstatiert mit Genugtuung, daß der Plan der Übertragung des

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