Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1934-01-01 · 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933 · p. Seite 549

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
Date
1934-01-01
Page
Seite 549 (sequence 549)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3476254-3476290--8956-3485106
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

549 63. ZUSAMMENSETZUNG DER KOMMISSIONEN DER PALÄSTINA-ÄMTER. 1. Die Palästinakommission besteht aus vier bis zwölf Mitgliedern, welche die Parteien vertreten, die sich an den Kongreßwahlen beteiligt haben, und aus einem Vertreter der Chaluzverbände des betreffenden Landes. Das Immigrationsdepartement der Jewish Agency setzt im Laufe eines Monats nach dem Kongreß die Zahl der Mitglieder der Palästinakommission in jedem Lande fest. 2. Der Kongreß überweist folgende Anträge dem A.C. zur weiteren Behandlung: a) Die Verteilung der Plätze der Vertreter der Parteien in der Palästinakommiasicm wird in proportioneller Weise zur Anzahl der Stimmen erfolgen, die die Parteien bei den Kongreßwahlen in jedem Lande bekommen haben. Etwa freibleibende Plätze sind jenen zuzuteilen, die die größten Stimmenreste erhalten haben. (Die V erteilung der Plätze der Parteienvertreter soll in paritätischer Weise zwischen dem Arbeiterflügel und den anderen Parteien erfolgen. Minoritätsantrag des Arbeiterßügels.) b) Der Kongreß hält es für notwendig, daß sich unter den Vertretern der Parteien in der Palästinakommissioii Vertreter der Chaluz-Verbände der Parteien befinden. e) Die Zahl der Vertreter einer Partei darf 500/0 der Zahl aller Mitglieder in der Palästinakommission nicht übersteigen. d) Jene Parteien, die nach dem oben erwähnten Schlüssel keinen Vertreter in der Palästinakommi^sion ei halten haben, können an derselben mit beratender Stimme teilnehmen. (Der Vertreter der Chaluzverbände nimmt an der Palästinakommission mit vollem Stimmrecht wie alle anderen Mitglieder teil. Die Wahl des Vertreters der Chaluzverbände erfolgt durch die Zentralkomitees der durch den Kongreß anerkannten Chaluzverbände. Die Abstimmung soll auf Grund der Zahl der Chaluzim erfolgen, die sich in jedem Lande während des letzten Monates vor dem Kongreß auf Hachscharah befanden. (Minoritätsantrag des Arbeiterßügels.) e) Die Palästinakommission wird einmal in zwei Jahren, von Kongreß zu Kongreß gewählt. f) Alle Subkommissionen der Palästinaämter werden gemäß dem Schlüssel der Palästinakommissionen zusammengesetzt. g) In einem Lande, in dem keine Wahlen zum Kongreß stattgefunden haben, wird die Verteilung der Plätze in der Palästinakommission durch das Immigrationsdepartement der Jewish Agency unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des betreffenden Landes festgesetzt. h) Die Palästinakommissionen können Vertreter der an der Einwanderung interessierten Körperschaften zu den Subkommissionen und der Palästinakommission mit beratender Stimme heranziehen. i) Jeder Chaluz-Verband, der zu den vom 13. und 14. Kongreß anerkannten und bestehenden Chaluzverbänden, u. z. Hechaluz, Hechaluz Hakial-Zioni, Hechaluz Hamisrachi und Brith Trumpeldor, neu hinzutritt, bedarf einer Bestätigung der Zionistischen Exekutive. Der Kongreß anerkennt den Chaluzverband der „Judenstaatspartei. u j) Der Kongreß fordert die Exekutive auf, die Geschäftsordnung der Palästinaämter und ihrer Kommissionen auszuarbeiten, die sofort nach Veröffentlichung als obligatorisch für die Palästinaämter gelten wird, bis zur A.C.-Sitzung, welche Abänderungen beschließen kann. k) Die Jewish Agency wird ersucht, in Aden an Stelle des bevollmächtigten Vertreters ein Palästinaamt zur Regeluig der Alija-Angelegenheiten in dieser Stadt einzusetzen. 1) Die Jewish Agency wird ersucht, eine gemeinsame Kommission der am Kongreß teilnehmenden beiden Jemeniten-Parteien in den die Palästinaeinwanderung betreffenden Angelegenheiten anzuerkennen, falls die Parteien nicht zur Einigung gelangen. II. ARBEITSFRAGEN. 64. KOLLEKTIVVERTRÄGE. Die Bedürfnisse der Einwanderung und der Kolonisation machen die Entwicklung aller wirtschaftlichen Kräfte des Landes und die Hebung der produktiven Wirtschaft auf dem Lande und in der Stadt notwendig, einer Wirtschaft, die sich selbst erhält und ihre Arbeiter in den Grenzen der ökonomischen Möglichkeiten unter angemessenen Bedingungen ernährt. Die wichtigste Grundlage für die Entwicklung der Volkswirtschaft ist die Festsetzung geregelter Verhältnisse zwischen den Arbeitgebern und ihren Organisationen einerseits und der organisierten Gemeinschaft der Arbeiter anderseits durch Arbeitsverträge, welche angemessene Arbeitsbedingungen und zugleich Formen der Vermittlung und eines obligatorischen Schiedsgerichtes bei allen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Teilen für die Dauer des Vertrages sichern. Der Kongreß nimmt mit Befriedigung Kenntnis von den bestehenden Arbeitsübereinkommen zwischen der Arbeiterorganisation und den Arbeitgebern in verschiedenen Unternehmungen der Industrie, des Baugewerbes und der Landwirtschaft in Erez Israel und fordert die Exekutive auf, mit all ihrer Kraft und Autorität dazu beizutragen, daß einvernehmliche Arbeitsverträge in allen Zweigen der jüdischen Wirtschaft auf dem Lande und in der Stadt entsprechend den besonderen Bedingungen jedes Wirtschaftszweiges geschlossen werden. Der Kongreß sieht in den erwähnten Arbeitsübereinkommen den Weg zu einer normalen Entwicklung der jüdischen Wirtschaft und zur Vermeidung von Arbeitskonflikten, Streiks und Aussperrungen im Lande.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.