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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1934-01-01 · 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933 · p. Seite 443

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
Date
1934-01-01
Page
Seite 443 (sequence 443)
Language
German, English, Hebrew
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Mereminshi, Lazarowicz, Blum, Barth, Lauterbach 443 AHRON BLUM (Misr., Polen): Ich schlage vor, den Antrag der Organisationskommission ex präsidio nicht zur Abstimmung zu bringen, da er gegen Paragraph 78 der Statuten der Organisation verstößt. Nach Paragraph 78 dürfen gewisse Aenderungen des Organisationsstatuts nur auf einem Kongreß mit Dreiviertelmehrheit vorgenommen werden und sie treten nur dann in Kraft, wenn sie auf zwei Kongressen bestätigt werden. Wenn es auch in dem Antrag der Organisationskommission heißt, daß die vom A.C. zu genehmigenden Entwürfe vor definitiver Beschlußfassung durch den nächsten Kongreß nur -provisorisch in Kraft treten, so werden wir uns noch vor dem XIX. Kongreß in einem Zustand befinden, daß eine Konstitution gilt, die vom Kongreß nicht bestätigt worden ist. VORS. PRÄS-. MOTZKIN: Der Antrag wird doch,jetzt einem Kongreß vorgelegt, und dieser ist doch berechtigt, Aenderungen in dem Statut vorzunehmen. Dr. AHRON BARTH (Kongreßanwalt): Ich möchte folgende juristische Aufklärung zu diesem Punkte geben: Der Kommissions Vorschlag will nur eine Delegierung des Rechtes, das sonst dem Kongreß zusteht, an das A.C. Dazu ist der Kongreß jederzeit berechtigt. Er muß dazu mir jene Prozedur vornehmen, die für eine Statutenänderung notwendig ist, welche dahin geht, daß diese Beschlüsse statt vom Kongreß, vom A.C. gefaßt werden. Organisatorische Aenderungen kann der Kongreß mit einfacher Mehrheit, jedoch nur in zwei Lesungen beschließen. Dasselbe ist in diesem Falle erforderlich. AHRON BLUM: Dieser Vorschlag verstößt gegen Absatz 2 von Paragraph 78 des Organisationsstatutes, der vorsieht, daß Paragraph 1 (Basler Programm) und Paragraph 78 nur vom Kongreß geändert werden dürfen, und zwar in zwei Lesungen mit Dreiviertel-Majorität. Es kann also keine Rede davon sein, das Recht des Kongresses auf eine andere Institution zu übertragen. Gerade, um dies zu verhindern, ist dieser Absatz 2 geschaffen worden. Aber selbst wenn eine Delegation möglich wäre, kann der Kongreß auch das nur in zwei Tagungen mit Dreiviertel-Majorität annehmen. VORS. PRÄS. MOTZKIN: Ich hatte dieselben Bedenken. Nun aber erfahre ich, daß das Organisations-Departement der Exekutive bereit ist, in diesem Punkte gewisse Aenderungen vorzunehmen, und zwar sollen in diesem Passus „eine Revision des Organisationsstatutes, des Wahlreglements usw." — die Worte „des Organisationsstatutes44 gestrichen werden, ebenso der Absatz 2: „Für eine Aenderung usw.44 Dr. LEO LAUTERBACH (Sekretär des Organisations-Departements): Ich will den Herren, die in dieser Beziehung Bedenken haben, zur Kenntnis bringen, daß unser Wahlreglement nicht vom Kongreß, sondern vom A.C. beschlossen wurde. Ebenso wurden alle bisherigen Aenderungen nicht vom Kongreß selbst, sondern mit seiner Vollmacht vom A.C. vorgenommen. Dieselbe Prozedur schlagen wir jetzt vor.

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