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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1934-01-01 · 18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933 · p. Seite 119

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
18 (1934) Prag, 21. August bis 4. September 1933
Date
1934-01-01
Page
Seite 119 (sequence 119)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476290--8526-3484676
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Böhm 119 Preise, wenn auch ungewollt, treiben. Die Gesellschaft könnte auch eine richtige Bodenpolitik führen, indem sie dort kaufte, wo es nach rationalen Erwägungen für kolonisatorische Zwecke tunlich ist, und alle zu vernünftigen Preisen angebotenen Flächen aufnehmen. So könnte eine Bodenreserve geschaffen werden, deren Vorhandensein nötig ist, um erstens nach bestimmten Plänen kolonisieren und bauen zu können, zweitens um abwarten zu können, wenn der Bodenmarkt ungünstig ist. Sie könnte beim Verkauf dem Käufer Verpflichtungen auferlegen, i. der sofortigen Bebauung oder Besiedlung, 2. des Vorkaufsrechtes des K.K.L. im Falle der Veräußerung. Für eine solche Gesellschaft würde sich leicht Kapital finden, denn daß bei ihr Sicherheit und Verzinsung nicht zweifelhaft sind, ist von vornherein klar. Die Schaffung dieser Gesellschaft, wie wir sie schon vor 13 Jahren vorschlugen, wird heute von links und rechts, vom „Davar44 wie vom „Boust'nai" und schließlich vom K.K.L. selbst (siehe Dr. Granovskys Buch „Probleme der Bodenpolitik", das schon 1925 erschienen ist) verlangt. Die neue Exekutive würde sich ein großes Verdienst erwerben, wenn sie eine kraftvolle Initiative in dieser Richtung entwickelte. Es sind aber auch noch manche andere Maßnahmen, die schon in den Londoner Thesen gefordert worden sind, nicht ausgeführt worden, wie z. B. die, daß die Kreditmittel der Zionistischen Organisation in erster Linie denjenigen Siedlern zugute kommen sollen, die sich den Prinzipien des K.K.L. unterwerfen. Leider ist es in der Praxis damit nicht gut bestellt. Z. B. beruht das ganze Erbpachtsystem des K.K.L. auf dem Prinzip, daß das Erbpachtrecht beleihbar ist. Es hat sich aber in der Praxis herausgestellt, daß selbst die zionistischen Institute nicht gewillt sind, Erbbaurechte zu beleihen. Hier muß absolut Wandel geschaffen werden, sonst ist ein entscheidendes Prinzip des K.K.L. in seiner vollen Auswirkung gehemmt. Sollten die Banken die Fassung der Landesgesetze für die Sicherung einer solchen Beleihung nicht als ausreichend halten, obzwar gerade in letzter Zeit durch Stipulierung der rechtlichen Einheit von Boden und darauf befindlichen Anlagen durch das Gesetz erhöhte Sicherheit geschaffen wurde, so müßte man bei der Regierung eine Aenderung verlangen, was bei der angelsächsischen Auffassung und Praxis des Bodenrechtes keine Schwierigkeiten machen dürfte. Nebstbei richtet sich auch bei der normalen Kreditgewährung kein Institut nach jener These. Die Schaffung einer zentralen Bodenkaufsgesellschaft nebst der unablässig notwendigen Stärkung des K.K.L. ist auch deshalb ein unabweisbares Gebot, weil die Erschließung neuer Zonen für die jüdische Kolonisation, wie Hule, Negev, Jordantal, eventuell Beisan (falls die Regierung endlich das Unrecht, das sie mit Vergebung dieser Böden begangen hat, gutmachen würde) und Transjordanien nur möglich ist durch Vorangehen des nationalen Kapitals. Aber auch in anderen Zonen hat das nationale Kapital noch große Aufgaben. In der Küstenzone ist der verfügbare Boden begrenzt. Man rechnet, daß 300.000 bis 350.000 Dunam geeignet für Zitrus sind.

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