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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1931-01-01 · 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931 · p. Seite 595

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
Date
1931-01-01
Page
Seite 595 (sequence 598)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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595 B. Administrative Committee. 4. Art. 6, Abs. 3 der Verfassung bestimmt wie folgt: „Das Administrative Committee wählt einen Vorsitzenden und kann einen Mitvorsitzenden wählen . . ." 5. Wenn eines oder beide dieser Amter freiwerden, so sind sie vom Administrative Committee zu besetzen. 6. Wenn das Amt des Vorsitzenden frei wird, so gehen seine Pflichten bis zur Besetzung des Amtes laut Punkt 5 auf den Mitvorsitzenden über. Wenn jedoch kein Mitvorsitzender gewählt wurde, oder wenn sein Amt gleichfalls unbesetzt ist, oder wenn er seine Pflichten nicht übernehmen kann, ist der Präsident der Agency bevollmächtigt, auf Empfehlung der Exekutive und in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden des Council einen einstweiligen Vorsitzenden des Administrative Committee zu ernennen oder irgendwelche andere für nötig erachtete Anordnungen zu treffen. C. Präsidentschaft. 7. Wenn das Amt des Präsidenten der Agency frei wird, ist das Administrative Committee unverzüglich einzuberufen. Das Administrative Committee entscheidet, ob eine außerordentliche Tagung des Council zur Besetzung dieses Amtes einberufen oder ob diese Aufgabe der ordentlichen Tagung des Council überlassen werden soll. 8. Bis zur Besetzung des auf diese Weise frei gewordenen Amtes ist die Exekutive -ermächtigt, in Ubereinstimmung mit dem Vorsitzenden bezw. dem gemeinsamen Vorsitzenden des Council und dem Vorsitzenden des Administrative Committee die Funktionen des Präsidenten auszuüben, soweit nicht das Administrative Committee beschließt, einzelne dieser Funktionen oder Ermächtigungen auf den Vorsitzenden des Administrative Committee oder des Council zu übertragen sowie ohne den Vorsitzenden des Art. 4, Abs. 2 und Art. 13 der Verfassung zu präjudizieren, bis zur nächsten Sitzung des Council solche einstweilige Verfügungen zu treffen, welche die Zustimmung des Vorsitzenden des Administrative Committee finden. 8. Bestimmungen betreffend Ehren-Funktionäre der Jewish Agency. 1. Wenn dies im Interesse der Jewish Agency liegt, kann der Council einen Ehrenpräsidenten, einen oder mehrere Ehren-Vizepräsidenten, einen Ehrenanwalt, sowie andere Ehrenfunktionäre wählen. 2. Falls die Ämter von Ehrenfunktionären frei werden, können sie vom Administrative Committee besetzt werden. 3. Ehrenfunktionäre sind berechtigt, an Sitzungen des Council und des Administrative Committees, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen. 9. Resolution betreffend Prüfung der Vorschläge wegen eines organisatorischen Umbaus der Jewish Agency. In der Erweiterung der Jewish Agency auf verbreiterter und ständig wachsender Grundlage erblickt die Organisationskommission eine notwendige Voraussetzung für die Verstärkung des Interesses des jüdischen Volkes in allen Ländern an der Jewish Agency und ihrem Programm des Wiederaufbaus des jüdischen nationalen Heimes in Palästina. Der Council hat Kenntnis genommen von Vorschlägen, welche auf die Entwicklung der Jewish Agency auf der Grundlage individueller Mitgliedschaft abzielen, und beschließt die Einsetzung einer Kommission mit der Aufgabe, das gesamte Material und alle Anträge zu studieren und einer der nächsten Sitzungen des Administrative Committee, längstens innerhalb eines Jahres, ihren Bericht und ihre Vorschläge vorzulegen. 10. Bestimmungen betr. Kompetenzen des Präsidenten der Jewish Agency und des Vorsitzenden des Administrative Committee. Folgende Antrage werden vom Council an das Administrative Committee zur Behandlung überwiesen, 1. Der Vorsitzende des Administrative Committee, gemeinsam mit dem Präsidenten der Jewish Agency, hat in der Zeit zwischen den Sitzungen des Administrative Com- 38*

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