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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1931-01-01 · 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931 · p. Seite 594

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
Date
1931-01-01
Page
Seite 594 (sequence 597)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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594 $. Bestimmungen betreffend Palästina-Budget und Palästina-Sammlungen. 1. Bei der Vorbereitung und Festsetzung des Budgets soll der Council, bezw. das Administrative Committee, sowie die diesen Körperschaften untergeordneten Kommissionen nicht nur eine Aufstellung der jährlichen Ausgaben erwägen und festsetzen, sondern auch das aus verschiedenen Quellen erwartete Einkommen, und insofern dieses Einkommen auf Sammlungen basiert, soll für jedes im Council repräsentierte Land die Teilsumme (Quote) erwogen und geschätzt werden, deren Aufbringung in jenem Lande erwartet wird. 2. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Council, den Abzweigungen der Zionistischen Organisation sowohl als den Personen und Gruppen, die mit der Jewish Agency verbunden sind, obliegt in jedem Lande die Pflicht, die entsprechenden Schritte zu unternehmen, damit in ihrem Lande innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit die für ihr Land bestimmte Quote aufgebracht wird. 3. Es ist erwünscht, daß in jedem Land ein Komitee gebildet wird, mit der Aufgabe, in Kooperation mit allen zuständigen Körperschaften die Erreichung dieses Zieles zu beaufsichtigen und zu fördern. Die Aufgabe dieser Komitees wird es sein, dfc Interessen des Keren Hajessod in ihren Ländern zu fördern und zu schützen. Zu diesem Zwecke können sie die nötigen Schritte unternehmen, um mit anderen Fonds und mit geldsammelnden Körperschaften zur Verständigung zu gelangen. 4. Die Beziehungen zwischen dem Keren Hajessod und dem Keren Kajemeth in Bezug auf Geldsammlungen sollen nach wie vor dem Geiste und Wortlaut der Bestimmungen der Verfassung der Jewish Agency gemäß geregelt werden. 5. Alle mit der Jewish Agency verbundenen Körperschaften und Gruppen, sowie alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Council sind in erster Linie verpflichtet, ihre Bemühungen darauf zu richten, daß die nötigen Mittel zur Deckung des Budgets des Keren Hajessod als des finanziellen Organs der Agency aufgebracht werden. 6. Das Administrative Committee soll weitere Bestimmungen betreffend die Regelung von Geldsammlungen treffen und sie der nächsten Sitzung des Council zur Bestätigung vorlegen. 9 6. Studienkommission für wirtschaftliche Fragen Palästinas. Die Exekutive wird aufgefordert, eine Studienkommission für wirtschaftliche Fragen Palästinas einzusetzen. Der Sitz der Kommission soll in Palästina sein. III. VERFASSUNG UND ORGANISATION. 7. Bestimmungen betreffend Besetzung gewisser freigewordener Ämter. A. C o u n c i 1. 1. Art. 5, Abs. 8 der Verfassung bestimmt wie folgt: „Der Council wählt einen Vorsitzenden oder mehrere gleichberechtigte Vorsitzende; er kann einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen." 2. Falls eines oder mehrere dieser Ämter frei werden, können sie vom Administrative Committee besetzt werden, es sei denn, daß das Administrative Committee den Beschluß faßt, das betreffende Amt bis zur nächsten außerordentlichen oder ordentlichen Sitzung des Council unbesetzt zu lassen. 3. Wenn das Amt des Vorsitzenden frei wird, gehen seine Pflichten bis zur Besetzung des Amtes laut Punkt 2 auf den bezw. die verbleibenden gemeinsamen Vorsitzenden oder den Mitvorsitzenden oder den 1. stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Ernennung über. Wenn jedoch weder gemeinsame Vorsitzende noch ein Mityorsitzender noch irgendwelche stellvertretende Vorsitzende gewählt worden sind, oder wenn diese Ämter frei geworden sind, oder wenn keiner dieser Funktionäre diese Pflicht annehmen kann, ist der Präsident der Agency bevollmächtigt, auf Empfehlung der Exekutive und in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden des Administrative Committee einen einstweiligen Vorsitzenden des Council zu ernennen oder irgendwelche anderen für notwendig erachteten Anordnungen zu treffen.

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