Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 586 (sequence 589)
- Language
- German, English, Hebrew
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586 j. Council-Sitzung: Bericht der Organisationskommission RABBI SAMUEL SCHULMAN (Amerika): Ich bin der Ansicht des Dr. Margulies, daß hier eine Änderung der Verfassung vorliegt. Andererseits bin ich überzeugt, daß diese Bestimmung für die Praxis notwendig ist. Man könnte sie daher unter der Bedingung annehmen, daß hier kein Präzedenzfall geschaffen werden soll. BERICHTERSTATTER LEVITE: Das ist eine Selbstverständlichkeit. Dr. EMIL MARGULIES: Ein Vetorecht ist ein Vetorecht, ob es suspensiv oder definitiv ist. Es nützt auch nichts, die Bedingung zu machen, daß es kein Präzedenzfall sein soll. Haben wir einmal die Verfassung verletzt, so kann sich dies jeden Tag wiederholen. PROF. HERBERT SPEYER (Belgien — spricht englisch): Der Antrag ist tatsächlich eine Modifikation der Verfassung und bedarf daher der vorgeschriebenen Prozedur, es sei denn, daß dieser Council sich einstimmig für diesen Antrag entscheidet. Wenn dies nicht der Fall ist, dann muß man legal vorgehen. Ich selbst trete für den Antrag der Kommission ein. LEONARD J. STEIN (Ehrenanwalt der Jewish Agency — spricht englisch): Wenn auch dieser Antrag hier einstimmig angenommen werden sollte, so müßte doch bedacht werden, daß diese Sitzung nicht vollständig ist. da schon viele weggefahren sind. Es wäre also diesen Abwesenden gegenüber nicht fair, diesen Antrag anzunehmen. Ich bin dafür, daß das Administrativkomitee Vorschriften ausarbeiten soll, um sie nachher dem Council zur Ratifikation zu unterbreiten. Ich bezweifle, ob nach dem Geiste des Art. 14 der Vorsitzende ein Vetorecht hat. Aber ob der Vorsitzende das Vetorecht hat oder nicht, jedenfalls scheint mir dieser Antrag eine Modifikation der Verfassung zu sein, und daher ist die statutengemäß vorgeschriebene Prozedur einzuhalten. Im Rahmen des Art. 6 der Verfassung könnte das Administrativkomitee seine Rechte dem Vorsitzenden des Administrativkomitees übertragen. Wenn nun der Vorsitzende diese Rechte, die ihm das Administrativkomitee überträgt, in der Zwischenzeit ausübt, so kann auf diese Weise dem Sinn und Zweck dieses Antrages entsprochen werden, ohne daß die Konstitution selbst verletzt wird. ISRAEL MEREMINSKI: Ich bin für Annahme des Antrages. Denn wenn Zweifel darüber bestehen, ob er die Verfassung ändert oder nicht, kann man ihn doch auch nicht dem Administrativkomitee überweisen. Diese Zweifel bestehen aber nicht. Es ist ein rein administrativer Vorschlag und kein Angriff auf die Verfassung. Wenn der Präsident der Jewish Agency und der Präsident des Administrativkomitees es für zweckmäßig halten, eine Sache der Exekutive und dann zu nochmaliger Beratung dem Administrativkomitee vorzulegen, so haben doch beide Seiten, Zionisten und Nichtzionisten, die volle Sicherheit, daß keiner der beiden Präsidenten damit etwas gegen die Interessen der Jewish Agency unternehmen wird. VORSITZENDER Dr. CYRUS ADLER: Vom Standpunkt der Organisation betrachte ich diese Resolution als ordnungsgemäß. Vom technischen Standpunkt aber müßte ein solcher Antrag drei Monate vorher eingebracht werden.