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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1931-01-01 · 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931 · p. Seite 585

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
Date
1931-01-01
Page
Seite 585 (sequence 588)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Levite, Margulies, Mereminski 58S oder sollte in unvorhergesehenen Fällen von prinzipieller Bedeutung der Aufschub eines Beschlusses oder einer Maßnahme der Exekutive ihnen zweckmäßig erscheinen; so können der Präsident der Jewish Agency und der Vorsitzende des Administrative Committee im Einverständnis miteinander eine neuerliche Beschlußfassung durch die Exekutive verlangen. Falls der hierauf gefaßte Beschluß bezw. die Maßnahme der Exekutive den Einwendungen des Präsidenten der Jewish Agency und des Vorsitzenden des Administrative Committee nicht gerecht wird, so können sie im Einvernehmen miteinander den Aufschub der Ausführung des betr. Beschlusses oder der Maßnahme verlangen. Im Falle einer solchen Suspendierung eines Beschlusses oder einer Maßnahme der Exekutive hat der Vorsitzende des Administrative Committee entweder eine außerordentliche Sitzung des Administrative Committee einzuberufen, die binnen zwei Monaten stattzufinden hat, falls nicht eine ordentliche Sitzung des Administrative Committee innerhalb dieses Zeitraumes vorgesehen ist, oder, sofern dies nicht zweckmäßig erscheint, im Wege einer schriftlichen Abstimmung eine Entscheidung des Administrative Committee herbeizuführen. Diese Bestimmung bleibt vorderhand bis zur nächsten Sitzung des Administrative Committee in Kraft und kann vom Administrative Committee für eine weitere Periode ausgedehnt werden. Dr. EMIL MARGULIES (Zionist, Tschechoslowakei — spricht deutsch): Dieser Antrag statuiert ein Vetorecht des Präsidenten des Administrativkomitees der Agency bezüglich der Ausführung von Beschlüssen der Exekutive. Ein solches Vetorecht ist in der Verfassung der Agency nicht enthalten, darum bedeutet dieser Antrag der Organisationskommission eine Änderung der Verfassung, die aber nach Art. 13 unseres Statutes nur nach einer schriftlichen Ankündigung, die mindestens drei Monate vor der Tagung des Council dessen Mitgliedern zuzustellen ist, vom Council behandelt werden kann. Meritorisch habe ich nichts dagegen, daß eine solche Praxis gehandhabt wird. Soll aber diese Praxis kodifiziert werden, dann muß die Prozedur des Art. 13 eingehalten werden. Da dies nicht geschehen ist, bitte ich, von einer Beschlußfassung abzusehen. BERICHTERSTATTER LEVITE: Es handelt sich nicht um eine Änderung der Verfassung. Unser Council hat das Recht, über die Funktionen der Vorsitzenden des Councils oder des Administrativkomitees zu entscheiden. Hier handelt es sich nur um eine Entscheidung über die Funktion der Präsidenten. Überdies ist dies ein Recht, das schon längere Zeit gehandhabt wird und gegen dessen Praktizierung Herr Dr. Margulies auch meritorisch nichts einzuwenden hat. Wenn wir unseren Präsidenten dieses Kontrollrecht nicht einräumen, so machen wir sie zu bloßen repräsentativen Figuren. Von einem Vetorecht kann man eigentlich überhaupt nicht sprechen, da es sich nur um eine Verschiebung bis zur Sitzung des Administrativkomitees handelt. So viel Vertrauen zu der Objektivität unserer Präsidenten müssen wir haben. Ich bitte um die Annahme dieses Antrages. ISRAEL MEREMINSKI (Zionist, Erez Israel) fragt den Referenten, ob es richtig sei, daß hier kein Vetorecht vorliege, sondern nur das Recht der beiden Präsidenten, die betreffende Angelegenheit vor das Administrativkomitee zur Beratung und Entscheidung zu bringen. BERICHTERSTATTER LEVITE: Jawohl, das ist richtig.

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