Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 584 (sequence 587)
- Language
- German, English, Hebrew
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j. Council-Sitzung: Bericht der Organisationskommission B. Administrative Committee. 4. Art. 6, Abs. 3 der Verfassung bestimmt wie folgt: „Das Administrative Committee wählt einen Vorsitzenden und kann einen Mitvorsitzenden wählen... 5. Wenn eines oder beide dieser Ämter frei werden, so sind sie vom Administrative Committee zu besetzen. 6. Wenn das Amt des Vorsitzenden frei wird, so gehen seine Pflichten bis zur Besetzung des Amtes laut Punkt 5 auf den Mitvorsitzenden über. Wenn jedoch kein Mitvorsitzender gewählt wurde, oder wenn sein Amt gleichfalls unbesetzt ist, oder wenn er seine Pflichten nicht übernehmen kann, ist der Präsident der Agency bevollmächtigt, auf Empfehlung der Exekutive und in Ubereinstimmung mit dem Vorsitzenden des Council einen einstweiligen Vorsitzenden des Administrative Committee zu ernennen oder irgendwelche andere für nötig erachtete Anordnungen zu treffen. C. Präsidentschaft. 7^ Wenn das Amt des Präsidenten der Agency frei wird, ist das Administrative Committee unverzüglich einzuberufen. Das Administrative Committee entscheidet, ob eine außerordentliche Tagung des Council zur Besetzung dieses Amtes einberufen oder ob diese Aufgabe der ordentlichen Tagung des Council überlassen werden soll. 8. Bis zur Besetzung des auf diese Weise frei gewordenen Amtes ist die Exekutive ermächtigt, in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden bezw. dem gemeinsamen Vorsitzenden des Council und dem Vorsitzenden des Administrative Committee die Funktionen des Präsidenten auszuüben, soweit nicht das Administrative Committee beschließt, einzelne dieser Funktionen oder Ermächtigungen auf den Vorsitzenden des Administrative Committee oder des Council zu übertragen sowie, ohne den Vorschriften des Art. 4, Abs. 2 und Art. 13 der Verfassung zu präjudizieren, bis zur nächsten Sitzung des Council solche einstweilige Verfügungen zu treffen, welche die Zustimmung des Vorsitzenden des Administrative Committee finden. Antrag I wird einstimmig angenommen. II. Bestimmungen betreffend Ehren-Funktionäre der Jewish Agency. 1. Wenn dies im Interesse der Jewish Agency geschieht, kann der Council einen Ehrenpräsidenten, einen oder mehrere Ehren-Vizepräsidenten, einen Ehrenanwalt, sowie andere Ehrenfunktionäre wählen. 2. Falls die Ämter von Ehrenfunktionären frei werden, können sie vom Administrative Committee besetzt werden. 3. Ehrenfunktionäre sind berechtigt, an Sitzungen des Council und des Administrative Committee, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen. Antrag II wird einstimmig angenommen. » III. Bestimmungen betreffend Kompetenzen des Präsidenten der Jewish Agency und des Vorsitzenden des Administrative Committee 1. Der Vorsitzende des Administrative Committee, gemeinsam mit dem Präsidenten der Jewish Agency, hat in der Zeit zwischen den Sitzungen des Administrative Committee die Ausführung der Beschlüsse des Administrative Committee durch die Organe der Jewish Agency zu überwachen und ist zu diesem Zweck von der Exekutive regelmäßig mit ausreichenden Informationen über die Führung der Geschäfte auf allen Arbeitsgebieten der Agency zu versehen und über ihre Tätigkeit auf dem Laufenden zu halten. 2. Sollte nach der Meinung des Präsidenten der Jewish Agency und des Vorsitzenden des Administrative Committee ein Beschluß oder eine Maßnahme nicht in Einklang stehen mit dem Wortlaut oder dem Sinn eines Beschlusses des Council oder des Administrative Committee;