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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1931-01-01 · 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931 · p. Seite 376

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
Date
1931-01-01
Page
Seite 376 (sequence 379)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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376 i8. Kongreß-Sitzung: Bericht der Immigrationskommission ISRAEL MEREMINSKI (Arb., Erez Israel — spricht jüdisch): Ich habe ihnen namens der Alijah- und Arbeits-Kommission über die Immigrationsgesetze zu berichten. Die Immigrationskommission hat mich beauftragt, nicht über die aktuellen Fragen der Einwanderung, sondern nur über das System zu referieren. Nicht nur dem Kongreß, sondern auch außerhalb desselben ist es überall bekannt, das schreckliche Bild der Rechtlosigkeit der jüdischen Einwanderung nach Palästina, und ich brauchte dem eigentlich nichts hinzuzufügen. Wenn ich über die Einwanderungsgesetzgebung spreche, so stelle ich zunächst fest, daß die Einwanderung nach Erez Israel durch die Immigrationsverordnung von 1925/28 reguliert werden soll. Diese Verordnung aber beruht auf Prinzipien, die unserer Auffassung nach gegen die Interessen der jüdischen Einwanderer gerichtet sind. Statt die Alijah zu regulieren, dient die „Ordinance" der Alijah-Sperrung. Das Gesetz stellt eine Reihe von Schwierigkeiten für uns bei der Einwanderung aller Kategorien von Juden in das Land auf. Es beschränkt die Einwanderung sowohl der bemittelten wie der unbemittelten Schichten, hat sogar praktisch die Juden ausgeschlossen, welche aus religiösen Gründen in das Land kommen wollen, und durch das System von Schedules und Zertifikaten verschiedene Beschränkungen eingeführt, die tatsächlich den Schlüssel der Einwanderungsgesetzgebung in dem Sinne bilden, daß sie die Einwanderung von Juden ausschließen. Dieses Gesetz hat auch für die Einwanderung von Verwandten solche Bestimmungen getroffen, daß man Gott bitten muß, ein Verwandter im Galuth möge krank und alt sein; wenn er gesund ist, kann er nicht als Verwandter kommen; Verwandte, die krank sind und infolge ihrer Mittellosigkeit den in Palästina lebenden Angehörigen zur Last fallen, haben die Möglichkeit, ins Land zu kommen, während solche Verwandte, die über bestimmte Mittel verfügen und infolgedessen eher geeignet wären, eine Stütze für ihre allein arbeitenden Verwandten in Palästina zu bilden, nicht einwandern dürfen, wenn sie nicht sehr reich sind. Die Einwanderungsgesetzgebung der Palästinaregierung ist nicht auf den Prinzipien des Mandates aufgebaut, sondern auf Prinzipien, die den bösesten Einwanderungsbeschränkungen der Welt entsprechen. Schon der XIV. Kongreß hat darauf hingewiesen, daß einige der Beschränkungen der Einwanderungsverordnung vom Jahre 1925 im Widerspruch zum Mandat stehen, und erklärt, daß die freie Einwanderung nach Erez Israel die Grundlage des Aufbaues des jüdischen Nationalheimes bilden müsse. Auf den seitherigen Kongressen wurde darauf hingewiesen, daß die Praxis und die Gesetzgebung bezüglich der Einwanderung im Widerspruch zum Mandat steht. In den letzten Jahren kamen nämlich noch allerlei praktische Beschränkungen hinzu, die die Willkür der Administration offenkundig machten. Es wurden sogar die ökonomischen Verhältnisse von Erez Israel, das auf unser Geld, unsere Energie und Arbeit wartet, gegen uns ausgenützt und das zu einer Zeit, als die jüdische Wirtschaft sich in aufsteigender Linie bewegte. So kam es zu der Alijah-Katastrophe vom Mai 1930. Gerade der Umstand, daß im Jahre 1930 die Einwanderung von Arbeitern künstlich und böswillig gehindert wurde, hat in der Judenheit der ganzen Welt dahin gewirkt, daß das nationale und private Kapital seinen Zufluß nach Palästina leider stark einschränkte. Dies konnte nicht ohne wirtschaftliche Folgen für Palästina selbst bleiben. Es ist jetzt sehr einfach zu sagen, daß die ökonomische Lage schlecht ist, und das gegen uns auszunutzen. Denn die Regierung selbst hat durch ihre Verord-

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