Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 354 (sequence 357)
- Language
- German, English, Hebrew
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354 i6. Kongreß-Sitzung: Beriebt der Organisationskommission 2. Die Zahl der gewählten Ersatzmitglieder wird mit dem Doppelten der Zahl der gewählten Mitglieder festgesetzt. Minderheitsvotum: Der Kongreß kann auf Antrag des Permanenzausschusses außerhalb des in Par. 46, Abs. 3, festgesetzten Schlüssels höchstens 10 Mitglieder des A.C. (Virilisten) wählen. Diese Mitglieder besitzen alle Rechte gewählter Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes und des Anspruches auf Kostenersatz. BERICHTERSTATTER Dr. BARTH (zu Punkt VII, Weltwahlliste): Nach den Bestimmungen der Weltwahlliste wurden Reststimmen einer Liste, die keine besondere Bezeichnung trug oder keiner Weltwahlliste angeschlossen war, den Allgemeinen Zionisten zugerechnet. Dies ist überholt, weil die Allgemeinen Zionisten heute nicht mehr jene einheitliche Gruppe darstellen wie früher und es daher nicht möglich ist, wenn eine Gruppe sich einen Namen gibt, den es zufällig sonst nicht gibt, wie „Demokratische Zionisten" in Österreich oder die Gruppe „Awiwah-Barissia'' in Transsylvanien, ihre Stimmen den Allgemeinen Zionisten zuzurechnen. Wir schlagen Ihnen daher vor: VII. Weltwahlliste. Reststimmen, die nach den Bestimmungen über die Weltwahlliste einer Weltwahlliste anzurechnen wären, werden einer Wahlliste nur dann zugerechnet, wenn dies entweder aus der Bezeichnung des Wahlvorschlages sich ergibt oder ausdrücklich vorher der Kommission für die Weltwahlliste angezeigt wurde. Im letzteren Falle ist auch dem Wahlvorschlag selbst bei der Bekanntmachung eine entsprechende Bemerkung beizufügen. Dieser Antrag wird angenommen. Antrag VIII und IX lautet: VIII. Redaktionelle Klausel. Die Exekutive wird aufgefordert und ermächtigt, das Organisations-Statut sowie die sonstigen Gesetze der Organisation, die durch Beschlüsse des Kongresses geändert oder ergänzt worden sind, mit diesen Beschlüssen in Einklang zu bringen, eine dementsprechend geänderte Fassung auszuarbeiten und sie nach Einholung der Zustimmung des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Kongreßanwaltes zu veröffentlichen. IX. Wahlrecht. 1. Der XVII. Kongreß beauftragt die Exekutive, auf Grund der während der letzten Delegiertenwahlen gesammelten Erfahrungen und an Hand der ihm vom Kongreßgericht und der Organisations-Kommission übermittelten Vorschläge, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der Hauptwahlkommission und die Regelung der Wahlkosten, eine revidierte Fassung des Wahlregiements und der Bestimmungen über die Weltwahlliste zu entwerfen und diesen Entwurf nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt dem A.C. zur Beschlußfassung vorzulegen. Die vom A.C. genehmigte revidierte Fassung soll von der Exekutive mit Geltungskraft für die nächsten Delegiertenwahlen kundgemacht werden. 2. Gleichzeitig werden der Exekutive einige Vorschläge als Material überwiesen. Diese beiden Anträge werden angenommen.