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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1931-01-01 · 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931 · p. Seite 141

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
Date
1931-01-01
Page
Seite 141 (sequence 144)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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Arlosoroff 141 Samuels im Unterhaus (wenn ich mich nicht täusche) folgend, sind die Mandatsgebiete Palästina und Tanganyika ausdrücklich in die Kompetenz des Gesetzes eingeschlossen worden, während der Irak ausdrücklich ausgeschlossen ist. Demzufolge hat die Palästinaregierung von dem ersten Zirkulartelegramm des Kolonialministers über die Gründung des Fonds bis heute alle Instruktionen der Regierung darüber bekommen. Für den Colonial Development Fund werden jährlich bis zu einer Million Pfund bewilligt, der Tätigkeitsbereich in Landwirtschaft, Industrie, Verkehrswesen, Bodenamelioration usw. ist so weit als möglich definiert. Für die Prüfung der Anleihegesuche ist ein spezielles Advisory Committee von 6 Mitgliedern (darunter der Transportarbeiterführer Mr. Ernest Bevin) unter dem Versitz von Sir Basil Blackett, K.C.B., K.C.S.L, geschaffen worden. Nach der Prozedur, die der Kolonialminister festgelegt hat, werden Geldbewilligungen oder Darlehen zwar nur auf dem Wege über die Landesregierung bewilligt, aber die Gesuche können auch sowohl von Einzelpersonen wie von Gesellschaften gestellt werden. Absatz 8 der Zirkulardepesche vom 10. August 1929 fordert die Gouverneure ausdrücklich auf: „To consider as a matter of urgency ... in consultation ... where necessary with any unofficial interests likely to be concerned, whether there are any projects or schemes of local development hitherto unattainable, which can reasonably be submitted as eligible for assistance from the Colonial Development Fund . . . also . . . how far your existing program of public works could properly be accelerated if a certain amount of assistance were fortheoming from the Fund.cf Das bedeutet ganz klar, daß nicht nur die Jewish Agency, die ja für Palästina eine Gesellschaft öffentlichen Rechts ist, sondern auch der Nationalfonds oder irgend eine zur Durchführung eines bestimmten Development-Projekts gebildete Gesellschaft in der Lage wäre, Gesuche für Kapitalbewilligung oder Darlehen durch die Palästinaregierung einzureichen. Das Advisory Committee hat ausdrücklich festgestellt, daß es sich in der Beurteilung dieser Gesuche nicht von dem unmittelbaren Nutzen für den englischen Geschäftsverkehr leiten lassen will, sondern eine großzügigere Auffassung der Development-Politik ins Auge faßt. Sie hat also z. B. Summen für landwirtschaftliche Entwicklung von Kolonien für Europäer und Eingeborene in Nord-Rhodesia bewilligt usw. Im Ganzen hat die Kommission im Laufe der ersten sieben Monate der Tätigkeit des Fonds über 60 Gesuche aus 25 verschiedenen Kolonien, darunter aus dem Mandatsgebiet Tanganyika, unserer Nachbarkolonie Zypern etc. geprüft und die meisten dieser Gesuche befürwortet. Die Gesamtkosten der befürworteten und von der Treasury bestätigten Projekte haben sich bis Anfang 1930 auf £ 5,629.494 belaufen. Die Beteiligung des Fonds daran beträgt insgesamt £ 1,369.632. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen: Free Grants of Interest.........£ 608.745 Loans repayable ............£ 587850 Free Capital Grants...........£ 172.887 Die befürworteten Projekte schließen unter vielen anderen ein: Wasserbohr- und Konservierungsarbeiten im Somaliland, Eisenbahnbau in Tanganyika, Aufschließen von Eisenerzlagern in Sierra Leone, Kanalisation in Freetown, Erweiterung des Famagustahafens, Bau von 200 Bauernhäusern in Antigua, Betonröhrenlegung und 300 Bauernhäuser in Santa Lucia. Unter den Regierungen, die sich, wenigstens im ersten Berichtsjahr, mit keinem Gesuch an den Fonds gewandt haben, finden wir, was nicht Wunder nimmt,

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