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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1931-01-01 · 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931 · p. Seite 53

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
Date
1931-01-01
Page
Seite 53 (sequence 56)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476288--7861-3484010
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Gronemann 53 ohne schwere Bedenken. Es kam vor, daß eine Anzahl Wähler ohne eigene Schuld, sondern durch die Schuld ihrer Parteiführer, Listenbevollmächtigten usw. ihres Stimmrechtes beraubt wurden. Dies geschah z. B., wenn eine Liste aus Formgründen annulliert werden mußte. In solchen Fällen hielten wir uns für berechtigt, nicht alle, aber einen gewissen größeren Bruchteil der auf die Liste abgegebenen Stimmen der betreffenden Partei auf der Weltwahlliste gutzuschreiben. Wir wollten nicht alle Stimmen gutschreiben, damit auf solche Verstöße keine Prämie gesetzt werde, aber wir wollten die Wähler nicht die Schuld ihrer Führer entgelten lassen. Das Operieren mit den Listen war nicht immer einfach. Es gibt sozusagen legitime Umgehungen, Freiheiten, die das Wahlgesetz läßt, um eine günstige Konstellation herbeizuführen. Davon hat eine Partei Gebrauch gemacht, indem sie in einem Wahlbezirk auf zwei Listen kandidiert hat. Das war nach § 9 unserer Wahlordnung zulässig. Bei dieser Gelegenheit ist ein besonders günstiges Resultat herausgekommen. Man hat aber mit den Listen auch andere Dinge gemacht, und nicht nur im Heimatlande des listenreichen Odysseus herrscht eine derartige Vorliebe für Listen und ein solcher Listenreichtum. Wir haben auch eine traurige Erfahrung gemacht. In einem Lande, das ich jetzt nicht nennen will, über das sie aber unter Umständen später noch hören werden, wurde eine Reihe so schwerer Verstöße gegen Treu und Glauben gemeldet, daß unter allen Umständen eine Kassierung der Wahl hätte notwendig sein müssen, wenn nur ein Teil der gemeldeten Verstöße erwiesen wäre. Wir hatten nicht die Möglichkeit, in den paar Tagen diese Untersuchung durchzuführen, und wir konnten nichts tun, um nicht etwa Tausende von Wählern auf bloße Verdächtigung hin ihres Rechtes zu berauben. Wir haben aber den ganzen Akt dem Ehrengericht überwiesen, damit diejenigen, die irgendwelche Wahlfehler begangen haben, endlich aus der Partei entfernt werden. In einem Lande, in meiner Heimat, mußten wir eine Liste kassieren. Bei dieser Gelegenheit möchten wir folgendes feststellen: wir halten es nicht für unzulässig, wenn unter besonderen Umständen einer Partei, die einen mangelhaften Wahlvorschlag eingereicht hat, Gelegenheit gegeben wird, diese Mängel zu beheben. In diesem Falle lag aber nicht ein mangelhafter Wahlvorschlag vor, sondern ein Dokument, das überhaupt den Namen eines Wahlvorschlages nicht beanspruchen kann. Wir haben auch in diesem Falle, um den Wählern entgegenzukommen, eine Überweisung eines größeren Prozentsatzes von Stimmen dieser Partei an die Weltwahlliste vorgenommen. Ein Land muß ich nennen, Kanada. Schon in früheren Jahren waren für unser Kongreßgericht die Fragen von Amerika und Kanada von besonderer Schwierigkeit. Das Einschreiten des Kongreß-Gerichtes bezüglich Amerikas vor zwei Kongressen hat dazu geführt, daß im Sinne unserer Wahlordnung diesmal Wahlen vorgenommen wurden, wenn auch in einer besonderen Weise. Das ist aber nach unseren Statuten absolut zulässig. Alle Parteien haben sich auf einen gemeinsamen Vorschlag geeinigt. Ich mache freilich darauf aufmerksam, daß, wenn wir das proportioneile System geschaffen haben, um die Minoritäten zu schützen, jenes System der gemeinsamen Liste wohl dazu führen kann, daß eine Majorität gegenüber einer stark auftretenden Minorität ins Hintertreffen kommt. Bleibt nun Kanada. Aus Kanada kennen wir viele bewährte und treue Gesinnungsgenossen. Wir wissen, was Kanada dem Zionismus geleistet hat. Nach vie-

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