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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1931-01-01 · 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931 · p. Seite 52

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
Date
1931-01-01
Page
Seite 52 (sequence 55)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476288--7860-3484009
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2. Kongreß-Sitzung: Bericht des Kongreßgerichtes ein wirkliches Spiegelbild der Zusammensetzung der Zionistischen Organisation bilde. Die Arbeit war schwer. Die jüdische Lehre befiehlt, daß man das Recht nicht beugen soll, auch nicht zu Gunsten der Armen. Wir haben das auch auf die Armen im Geiste bezogen. Damit meine ich diejenigen, welche noch nicht ganz, in die Kenntnis der Mysterien der "Wahlordnung und der Wahlsysteme eingedrungen sind. Ich habe es auf dem letzten Kongresse als eine unserer jwesentlichsten Aufgaben bezeichnet, es dahin zu bringen, daß nur die Schekelgelder noch zur Wahl berechtigen, welche bis zu einem bestimmten Stichtag nicht nur vereinnahmt, sondern auch abgeführt sind. Zu meiner Freude kann ich feststellen, daß dieses Resultat erreicht ist. Zum ersten Male haben wir uns auch damit beschäftigt, die Vorschrift bezüglich des Keren Hajessod in die Wirklichkeit zu überführen. Dazu will ich zwei Bemerkungen machen. Wir haben als Grundsatz aufgestellt, daß das passive Wahlrecht davon abhängig ist, daß bereits in dem Augenblicke, da die Kandidatenliste eingereicht wird, jeder Kandidat seine Verpflichtungen erfüllt hat.. Wir waren aber, da dies zum ersten Male praktiziert wurde, diesmal etwas: nachsichtig. Andererseits fanden wir, daß man in einzelnen Ländern im Übereifer etwas zu weit gegangen ist. Wir hielten es nicht für richtig, daß in einzelnen Ländern die Hauptwahlkommission die Kandidaten, bei denen diese Voraussetzung fehlte, einfach selbst gestrichen hat. Das ist Sache des Kongreß-Gerichtes. Es könnte sonst geschehen, daß auf einer Kandidatenliste, welche 4 Kandidaten enthält, wenn alle vier ihre Pflicht nicht erfüllt haben, alle gestrichen werden und die Wähler so um ihr Wahlrecht gebracht werden. Wir können leider noch nicht sagen, daß die Wahlen vollkommen reibungslos vor sich gegangen sind. Ich könnte Ihnen die Liste derjenigen Länder verlesen, aus denen keine Proteste eingegangen sind. Das werden Sie jedoch später genau aus dem Kongreßprotokoll ersehen können. Alle unsere Leute, die sich zu den Wahlen zusammenfinden, die die Wahlkämpfe inaugurieren und mit Kraft durchführen, tun das nicht aus selbstischen Zwecken, sondern aus rein idealen Gründen, zu rein idealen Zwecken. Ich glaube aber feststellen zu müssen: Es gibt nichts, was verheerender auf die Moral wirkt als Ideale (Heiterkeit). Menschen, die es ablehnen würden, aus materiellen Gründen oder Geschäftsgründen die kleinste Unredlichkeit oder Gewalttat zu verüben, verlieren alle ihre Hemmungen, wenn es sich um die Erreichung idealer Zwecke handelt. Vielleicht noch am harmlosesten ist, was in einzelnen Ländern vorkam, wo jugendliche Elemente,, um für ihre Partei zu kämpfen, Terrorakte verübten, ins Wahllokal eindrangen und die Eingänge besetzten und nur gegen Stichwort diejenigen durchließen,, deren Gesinnungstüchtigkeit sie sicher waren. Das Kongreßgericht steht in solchen Fällen vor einer schweren Aufgabe. In solchen Fällen Wahlen zu annullieren, hieße eine Prämie auf solche Terrorakte zu setzen, denn dann würde der Zweck, der beabsichtigt war, erreicht sein, da die Wahl illusorisch und die Anhänger der anderen Parteien ihres Wahlrechtes beraubt werden. Wir haben daher von einer Annullierung abgesehen und von einer besonderen Bestimmung- Gebrauch gemacht, die wir schon vor einigen Jahren angewendet haben, indem wir in solchen Fällen der betreffenden Partei zur Strafe nach freier Schätzung eine Anzahl Stimmen abgestrichen haben. Wir haben ferner von einer anderen Bestimmung Gebrauch gemacht, nicht

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