Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 464 (sequence 602)
- Language
- German, English, Hebrew
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464 18. KONGRESS-SITZUNG: Fortsetzung des Berichtes der Organisations-Kommission 6. Möglichkeit des Entfalls der Wahlhandlung in Wahlgebieten, die nur einen Delegierten wählen. a) In § 18 B des Wahlreglements ist statt „14 Tage" zu setzen „drei Wochen". b) Nach diesem Paragraphen sind folgende neue Bestimmungen einzusetzen: „Die HWK hat öffentlich bekannt zu machen, bis zu welchem Termin Wahlvorschläge an sie einzureichen sind. Dieser Termin darf nicht früher als sieben Tage vor dem Wahlbeginn ablaufen. Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens 25 Wählern unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind rechtzeitig an den Wahlorten kund zu machen. Die Wahlinstruktion darf für den Fall, dass nur e i n Wahlvorschlag eingereicht wurde, den Entfall der Abstimmung anordnen. Der Delegierte und die Ersatzdelegierten dieses Wahlvorschlages gelten dann ohne Abstimmung als gewählt." 7. Ausnahmeverfügungen. In § 24 des Wahlreglements soll es anstatt des Wortes „Präsidiums" heissen: „Vorsitzenden". 8. Revision des Wahlreglements. Der Kongress beauftragt die Exekutive auf Grund der während der letzten Delegiertenwahlen gesammelten Erfahrungen und an Hand der ihr vom Kongressgericht und der Organisationskommission übermittelten Vorschläge, insbesondere betreffend die Zusammensetzung der HWK eine revidierte Fassung des Wahlreglements und der Bestimmungen über die Weltwahlliste zu entwerfen und diesen Entwurf nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Kongressgerichts und dem Kongressanwalt dem A. C. vorzulegen zur Beschlussfassung. Die vom A. C. genehmigte revidierte Fassung soll von der Exekutive mit Geltungskraft für die nächsten Delegierten wählen kundgemacht werden. Sodann werden die Anträge XII und XIII verlesen: XII. Redaktionelle Klausel. Die Exekutive wird aufgefordert und ermächtigt, das Organisationsstatut sowie die sonstigen Gesetze der Organisation, die durch Beschlüsse des Kongresses geändert oder ergänzt worden sind, mit diesen Beschlüssen in Einklang zu bringen, eine dementsprechend geänderte Fassung auszuarbeiten und sie nach Einholung der Zustimmung des Vorsitzenden des Kongressgerichts und des Kongressanwalts zu veröffentlichen. XIII. Geschäftsordnung des Kongresses. Das A. C. soll auf Grund eines Entwurfes der Exekutive eine neue Fassung der Geschäftsordnung des Kongresses ausarbeiten, um sie dem nächsten Kongress zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Anträge XII und XIII werden angenommen. Zur Debatte gelangt Antrag X (1):