Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 463 (sequence 601)
- Language
- German, English, Hebrew
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Barth 463 Nachtragstermin, bei der Landesschekelkommission eingegangen sind, können in die Wählerlisten nicht mehr eingetragen werden und daher ihr Wahlrecht nicht ausüben. Minderheitsantrag : Statt „abgesandt" soll es „abgeführt** heissen. 3. Briefwahl. § 15 des Wahlreglements soll wie folgt ergänzt werden: Abs. 3. Die HWK haben Vorkehrungen zu treffen, die entsprechend den Verhältnissen des Landes den Wählern, die am Wahltage sich ausserhalb des Ortes befinden, die Möglichkeit geben, das Wahlrecht auf eine Weise auszuüben, die Missbräuche ausschliesst. Abs. 4. Die Zusendung von Stimmzetteln durch die Post ist in der Regel unzulässig. In Ländern aber, in denen viele verhältnismässig weit auseinanderliegende Ortschaften mit sehr geringer jüdischer Bevölkerungszahl vorhanden sind, ist die Exekutive auf Antrag der HWK, der mit Zweidrittelmehrheit angenommen wurde, berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kongressanwalt die Briefwahl zuzulassen, für solche Ortschaften, in denen nicht mehr als 10 Schekelzahler wohnen. Die Zusendung der Stimmzettel hat in diesem Falle auf eine Weise zu erfolgen, welche eine Geheimhaltung der Wahl gewährleistet. Die Wahlinstruktion hat hierüber genaue, von der Exekutive zu bestätigende Bestimmungen zu enthalten. Minderheitsvotum : Statt der Worte: „in denen viele verhältnismässig weit auseinanderliegende Ortschaften mit sehr geringer jüdischer Bevölkerungszahl vorhanden sind'*, soll es heissen: „bei denen die persönliche Stimmenabgabe auf aussergewohnliche Schwierigkeiten stösst**. 4. Wahlsystem für Wahlgebiete, die mehr als einen Delegierten wählen. § 19 A des Wahlreglements soll wie folgt geändert werden: „Die Wahlen erfolgen in der Regel nach dem proportioneilen Listenwahlsystem. Auf Antrag von Zweidrittel der HWK kann die Exekutive im Einvernehmen mit dem Kongressanwalt ein anderes proportionelles Wahlsystem zulassen.** 5. Einteilung in Wahlkreise. § 19 A, Abs. 3 und § 19 F des Wahlreglements soll nach folgenden Grundsätzen geändert werden: Jedes Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. Die Exekutive ist berechtigt auf Beschluss der HWK, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden muss, die Einteilung in Wahlkreise zu gestalten, wobei aber ein Wahlmodus zur Anwendung kommen muss, der die Besetzung von etwa in einzelnen Wahlkreisen unbesetzten Mandaten unter Berücksichtigung der Reststimmen aus allen Wahlkreisen dieses Wahlgebietes vorsieht.