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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite 462

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite 462 (sequence 600)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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462 Achtzehnte Sitzung. Freitag, den 9 August, nachmittags Vorsitz: Vizepräsident Motzkin. Beginn der Sitzung: 12 Uhr 20 Minuten. Fortsetzung des Berichtes der Organisationskommission Berichterstatter Dr. Barth beantragt, die nachfolgende Resolution XI (8) anzunehmen und die Punkte XI (1—7) im Zusammenhang damit der Exekutive und dem Aktionskomitee als Material zu übergeben. Der Antrag wird angenommen. XI. Wahlrecht. I. Vorverlegung des Stichtages. In Abänderung des § 6, Abs. 3 des Wahheglements soll die Vorverlegung des Stichtags von der HWK mit Zweidrittelmehrheit (statt mit einstimmigem Beschluss) beantragt werden können. 2. Wählerlisten. § 13 des Wahlreglements soll wie folgt geändert werden: Abs. 1. Für die Vornahme der Wahlen sind Wählerlisten anzulegen. Die Exekutive hat Bestimmungen über die Anlage von Wählerlisten durch die HWK unter Mitwirkung der Ortswahlleitungen und Orts- und Landesschekelkommissionen, sowie über die Auflegung von Wählerlisten, deren Kontrolle und Richtigstellung zu erlassen, wobei auf die Verhältnisse der einzelnen Länder Rücksicht zu nehmen ist. A b s. 2. In die Wählerlisten sind nur diejenigen Schekelzahler aufzunehmen, die für jedes Schekeljahr der betreffenden Kongressperiode den Schekel ordnungsgemäss entrichtet haben, und für deren Schekel der entfallende Betrag nicht später als eine Woche nach dem Stichtag an die Landesschekelkommission abgesandt wurde. Einzelne Schekelzahler oder Schekelzahler ganzer Ortschaften, die ihre Schekolim erst nach dem Stichtag erworben haben, bezw. für deren Schekolim die entfallenden Beträge erst nach dem Stichtag, aber nicht bis zu dem in der Wahlordnung im Zusammenhang mit den Reklamationsfristen festgesetzten

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