Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 389 (sequence 527)
- Language
- German, English, Hebrew
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Halpern, Kaplansky 389 Dezember 1928 nach der Publizierun^ der Vorschläge von Herrn Marshall annahm. Der Beschluss lautete wie folgt: „Das Aktionskomitee stellt fest, dass § 3 des New-Yorker Memorandums vom 20. November 1928 den vom Aktionskomitee in seiner Sitzung vom Juli 1928 gefassten Beschluss in Kraft belässt, wonach unter der Voraussetzung, dass für jede Siedlungsform, die den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der ökonomischen Selbsterhaltung genügt, die Freiheit der Siedler in der Bestimmung der Form seiner Wirtschaft (Kwuzah, Moschaw oder eine andere Form) gewahrt werden soll". In der Sitzung vom Mai dieses Jahres ist dem Aktionskomitee eine Formulierung vorgelegt worden, die auch Ihnen jetzt unterbreitet wurde, zum Teil in einer anderen Redigierung. In der Berliner Sitzung von- Mai war die Bestimmung über die Freiheit der sozialen Formen und das Selbstbestimmungsrecht der Kolonisten kein Teil vom Punkt 3, sondern ein besonderer Punkt 4, sodass der Eindruck entstand, dass dieser Punkt nicht zu den fundamentalen Zielen der Agency gehört, die nicht abgeändert werden können. Wir haben vorgeschlagen, dass diese Bestimmung in Punkt d) aufgenommen werde oder einen besonderen Punkt e) bilde, jedenfalls ein Teil des § 3 bleibe. Dem Punkt wurden jetzt so viele Beschränkungen und Bedingungen hinzugesetzt, dass nichts von ihm bleibt. Der erste Teil „soll die soziale Form jeder in Palästina zu errichtenden Siedlung als eine Sache der Siedler selbst betrachtet werden", stimmt mehr oder weniger mit dem Beschluss des Aktionskomitees überein. Aber es wurde noch ein zweiter Satz hinzugefügt, der vom New-Yorker Memorandum herstammt und eine Wiederholung der ersten Beschränkung ist. Der zweite Satz lautet: „Es bleibt jedoch dem Urteil der Jewish Agency überlassen, die Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit jedes vorgeschlagenen Siedlungsplanes festzustellen, bevor sie Gelder, die ihrer Kontrolle unterstehen, einer bestimmten Siedlung zuweist". In der Konstitution der Agency dürfen keine überflüssigen Worte sein. Wenn es schon am Anfang heisst, „solange den Forderungen der Wirtschaftlichkeit Genüge getan wird", wozu noch der zweite Satz, der dasselbe wiederholt? Wenn wir ganz konsequent wären, müssten wir vorschlagen, dass der erste Satz bleiben solle und der zweite gestrichen werde. Wir verstehen aber, dass man in dem New-Yorker Memorandum die Wahrung der Wirtschaftlichkeit mit dem Budgetrecht der Agency verknüpfen wollte. Wir lassen daher den zweiten Satz. Wenn aber auch am Anfang die Einschränkung bleibt, so macht das das Selbstbestimmungsrecht zunichte, und wir schlagen daher das erwähnte Amendement vor, das wir für überaus wichtig halten. Berichterstatter Dr. G. Halpern: Als diese Frage in der Kommission behandelt wurde, war die Kommission nicht unter dem Eindruck, dass die Annahme dieses Paragraphen in der Form, wie er hier steht, das Resultat haoen würde, von dem Herr