Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 365 (sequence 503)
- Language
- German, English, Hebrew
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Gelber 365 a) Die jüdische Einwanderung soll im weitesten Ausmass praktischer Möglichkeit ermutigt und gefördert werden, wobei anerkannt wird, dass Arbeiter-Einwanderer ebenso wie Einwanderei mit eigenen Mitteln berücksichtigt werden sollen. b) Die hebräische Sprache und jüdische Kultur sind zu pflegen. c) Boden ist als jüdisches Eigentum zu erwerben, und, unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 10 dieser Vereinbarung, soll der Eigentumstitel erworbener Ländereien auf den Namen des Jüdischen Nationalfonds lauten, damit dieser Boden unveräusserliches Eigentum des jüdischen Volkes bleibe. d) Die Agency soll landwirtschaftliche Kolonisation, die auf jüdischer Arbeit beruht, durchführen. In allen Arbeiten und Unternehmungen, die von der Agency ausgeführt oder unterstützt werden, soll jüdische Arbeit Verwendung finden. Solange den Forderungen der Wirtschaftlichkeit Genüge getan wird, soll die soziale Foim jeder in Palästina zu errichtenden Siedlung alt eine Sache der Siedler selbst betrachtet werden. Es bleibt jedoch dem Urteil der Jewish Agency überlassen, die Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit jedes vorgeschlagenen Siedlungsplanet festzustellen, bevor sie Gelder, die ihrer Kontrolle unterstehen, einer bestimmten Siedlung zuweist. Organe der Agency. 4. 1) Die Organe der Agency sind: a) der Council (Rat); b) das Administrativ-Komitee; c) die Exekutive. 2) Die Agency hat einen Präsidenten, welcher der jeweilige Präsident der Zionistischen Organisation sein soll, wenn nicht der Council mit den Stimmen von drei Viertel seiner Mitglieder etwas anderes beschliesst. Der Council. 5. 1) Der Council ist die oberste leitende Körperschaft der Agency. Er ist die oberste Instanz in allen Angelegenheiten, die der Jurisdiction d«r Agency unterliegen und soll die leitenden Grundsätze ihrer Politik festlegen, wobei er jedoch stets dem Bestimmungen des Artikels 3 unterworfen bleibt. 2) Der Council setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Zionistischen Organisation und zur anderen Hälfte aus den Nichtzionisten verschiedener Länder gemäss der Zuteilung von Plätzen, wie sie aus der dieser Vereinbarung beigefügten Tabelle ersichtlich ist, unter Vorbehalt von Aenderungen, die jeweilen vom Council daran vorgenommen werden können. Die Zionistische Organisation soll in jedem Zeitpunkt auf dieselbe Zahl von Sitzen Anspruch haben, wie sie gemäss der Tabelle, eventuell unter Berücksichtigung der an ihr von Seiten des Council vorgenommenen Vereinbarung, den zu der betreffenden Zeit zur Vertretung im Council bereits tatsächlich berechtigten Nichtzionisten zusteht. 3) Die Zionistische Organisation bestimmt ihre Vertreter gemäss ihrer eigenen konstitutionellen Praxis. Die zur Vertretung im