Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 350 (sequence 488)
- Language
- German, English, Hebrew
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350 13. KONGRESS-SITZUNG: Bericht der Gesundheitskommission Organisation die Krankenkasse der Arbeiterorganisation in den Kreis der Einrichtungen ein, die durch den in Abs. 1 des Teiles I genannten Gesundheitsfonds unterstützt werden und sich unter Aufsicht des Hadassa-Gesundheitsdepartements der Exekutive befinden. 2. Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Aufgabe der Krankenkasse ist es, als allgemeine Krankenkasse der jüdischen Arbeiter im Lande zu dienen. Die Mitgliedschaft darf daher ausschliesslich von den gesundheitlichen und sozialen Voraussetzungen abhängen, die in den Statuten der Krankenkasse im Einvernehmen mit der Exekutive festzusetzen sind. 3. Verhältnis zur Exekutive. Die Exekutive hat das Recht: a) die Statuten der Krankenkasse zu bestätigen; b) die Angelegenheiten der Krankenkasse ständig zu überwachen; c) das jährliche Arbeitsprogramm und Budget der Krankenkasse zu bestätigen. Das Jahresbudget der Krankenkasse wird dem Gesundheitsdepartement der Exekutive in Jerusalem zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt, die unter Beratung mit dem Waad Habriuth erfolgen soll. Der Leiter des Departements übergibt das Budget der Exekutive zur Prüfung und Bestätigung, worauf es zur endgültigen Beschlussfassung unter Beifügung der Bemerkungen der Krankenkasse (falls kein Einvernehmen beider Seiten erzielt worden ist) vor den Kongress gelangt. 4. Medizinische Hilfe an Mitglieder der Krankenkasse. Zwischen dem Hadassa-Gesundheitsdepartement der Exekutive in Palästina und der Krankenkasse wird ein besonderes Abkommen über die Befriedigung der medizinischen Bedürfnisse der Versicherten in den Institutionen des Departements getroffen. Neben dem medizinischen Dienst, den die Krankenkasse ihren Mitgliedern in den Anstalten der Hadassa zusichert, sorgt sie auch für die Befriedigung ihrer medizinischen Bedürfnisse in ihren eigenen Anstalten in dem Masse, wie die Bedingungen des Ortes und die Bedürfnisse der Mitglieder es erforderlich machen. Die Grenzen der eigenen medizinischen Tätigkeit der Krankenkasse werden von Jahr zu Jahr im Arbeitsprogramm, das sich in ihrem Jahresbudget ausdrückt, laut der im Abs. 3 dargelegten Prozedur festgelegt. 5. Beteiligung am Waad Habriuth. Der Leiter der Krankenkasse (oder ein Mitglied der Leitung) nimmt ex officio am Waad Habriuth teil. 2. Der Kongress betrachtet dieses Programm als geeignete Grundlage für die Verhandlungen zwischen der Exekutive und den in Frage kommenden Faktoren und bevollmächtigt die Exekutive, mit diesen Verhandlungen über das Reorganisationsprogramm zu führen. Sobald eine Verständigung zwischen der Exekutive und den genannten Faktoren erzielt ist, soll die Verwirklichung dieses Programms eingeleitet werden. 3. Der Kongress beauftragt die Exekutive, der nächsten Sitzung des A. C. über die Ergebnisse der in dieser Angelegenheit unternommenen Schritte Bericht zu erstatten.