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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite CXIV

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite CXIV (sequence 130)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476286--7142-3483290
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CXIV systematischer Bestrebungen der Agency zu dem Zwecke, Hilfe für solche Siedler zu gewähren, die mit eigenen Mitteln sich auf dem Lande ansiedeln wollen, in einer Weise und unter Bedingungen, die mit den Grundsätzen der in dieser Vereinbarung niedergelegten Politik nicht unvereinbar sind. Mitgliedschaft der Agency. 11.1) Neben den Nichtzionisten verschiedener Länder, deren Vertreter diese Vereinbarung mitunterzeichnet haben, steht die Mitgliedschaft in der Agency jüdischen Körperschaften in anderen Ländern, die der Zionistischen Organisation nicht angeschlossen sind, offen, die in Zukunft durch entsprechend bevollmächtigte Vertreter dieser Vereinbarung beitreten. Sie erlangen dadurch das Recht auf eine Vertretung in der Agency gemäss der Zuteilung in der dieser Vereinbarung angefügten Tabelle, vorbehaltlich jeder vom Council etwa gemäss Artikel 5, Absatz 2 an dieser Tabelle vorgenommenen Aenderung. 2) Bei jeder Tagung des Council werden die Legitimationen sowohl der zionistischen als auch der nichtzionistischen Mitglieder von einem zu gleichen Teilen aus zionistischen und nichtzionistischen Mitgliedern des Council zu bildenden Legitimationsausschuss geprüft. Bei Stimmengleichheit im Legitimationsausschuss entscheidet der Vorsitzende des Council. Ablauf der Vereinbarung. 12. 1) Die durch diese Vereinbarung geschaffene erweiterte Jewish Agency für Palästina kann in einer Sitzung des Council durch einen mit nicht weniger als Zweidrittel-Mehrheit der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Council gefassten Beschluss aufgelöst werden. Eine solche Sitzung des Council muss drei Monate vorher einberufen werden unter schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder, dass bei der Sitzung ein Antrag auf Auflösung der erweiterten Jewish Agency behandelt werden soll. 2) Jede ausser der Zionistischen Organisation an dieser Vereinbarung beteiligte Gruppe kann dem Präsidenten der Agency ihre Absicht, von der Vereinbarung zurückzutreten, mitteilen. Jede derartige Kündigung der Mitgliedschaft tritt, wenn sie nicht zurückgezogen wird, in bezug auf die betreffende Gruppe am Ende eines Jahres, von dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung an gerechnet, in Kraft und die betreffende Gruppe verliert damit das Recht auf Vertretung im Council. 3) Wenn eine der in dem hier unmittelbar vorausgehenden Absatz angeführten Gruppen bei zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen des Council nicht direkt oder gemäss Artikel 8 vertreten ist, wird angenommen, dass die Gruppe von dieser Vereinbarung zurückgetreten ist und dass ihr Recht auf Vertretung im Council erloschen ist. Der Council — oder in der Zwischenzeit zwischen zwei Versammlungen des Council das Administrativkomitee — können jedoch eine solche Gruppe innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der letzten ordentlichen Versammlung des Council, bei welcher sie nicht vertreten war, in den früheren Stand wieder einsetzen.

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