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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite CXIII

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite CXIII (sequence 129)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476286--7141-3483289
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CXIII 2) Die Zionistische Organisation trifft vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an folgende Massnahmen: I. Das Recht, Direktoren des Keren Hajessod (Palestine Foundation Fund) zu ernennen, das nach den Statuten des „Erez Israel (Palestine) Foundation Fund (Keren Hajessod), Limited" der Exekutive der Zionistischen Organisation zusteht, soll in einer solchen Weise ausgeübt werden, wie sie der Council der Agency bestimmt, jedoch haben die zionistischen und die nichtzionistischen Mitglieder des Council das Recht, je die Hälfte der Personen zu nominieren, die nach den erwähnten Statuten von der Exekutive der Zionistischen Organisation zu bestellen sind. IL Das Direktorium hat den Gesamtbetrag der Netto-Einnahmen des Fonds zur Verfügung der Agency zu stellen. Die Agency ihrerseits hat in ihrem Budget in angemessener Weise Vorsorge zu treffen für die Einlösung von Verpflichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehen. Jüdischer Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael). 10. 1) Diese Vereinbarung berührt in keiner Weise die Organisation oder die Stellung des jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael), seine Beziehungen zur Zionistischen Organisation oder sein Recht, sich nach Beratung mit der Agency an die jüdische Oeffentlichkeit um finanzielle Unterstützung zu wenden. 2) Unbeschadet der nachstehenden Vorbehalte sollen alle Böden, die aus Mitteln der Jewish Agency erworben werden, nach Weisung der Jewish Agency durch den Jüdischen Nationalfonds (Keren Kajemeth Lejisrael) gekauft werden, und die Eigentumstitel der so erworbenen Böden sollen auf den Namen des Jüdischen Nationalfonds lauten, damit diese Böden als das unveräusserliche Eigentum des jüdischen Volkes bewahrt werden; die Einzelbestimmungen und Bedingungen, unter denen das auf diese Weise ins Eigentum des Jüdischen Nationalfonds übergegangene Land verwendet, besetzt, verpachtet oder von irgend einer Person, Gesellschaft oder Körperschaft im Besitz gehalten werden soll, müssen jedoch vorher von der Jewish Agency gebilligt und bestätigt werden. Ebenso sollen alle Veiänderungen oder Abänderungen, die zu irgend einer Zeit bezüglich dieser Bedingungen gemacht werden, gleichfalls der Billigung und Bestätigung der Jewish Agency unterliegen. Dies soll aber nicht dahin verstanden werden, als bestehe die Absicht, den Erwerb des Bodens mit privaten Geldern zu entmutigen, solange solche Böden nicht für spekulative Zwecke oder in unfreundlicher Absicht gegenüber Plänen des Jüdischen Nationalfonds oder der Jewish Agency erworben werden. Die Jewish Agency soll in Ausübung ihres freien Entscheidungsrechtes die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Gelder in den Ankauf von Aktien, Bonds, Pfandbriefen oder andern Wertpapieren irgend einer bestehenden oder in Zukunft zu gründenden Gesellschaft zu investieren, um den Kauf von Boden in Palästina durch Einzelpersonen zu erleichtem. Ebensowenig stehen die hier bezeichneten Richtlinien in Widerspruch mit der Durchführung etwaiger 8

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