Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite CXV (sequence 131)
- Language
- German, English, Hebrew
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cxv 4) Für den Fall, dass dieser Vereinbarung angeschlossene Gruppen, die zusammen nicht weniger als ein Drittel der in der hier beigefügten Tabelle, vorbehaltlich der vom Council etwa gemäss Artikel 5, Absatz 2, an der Tabelle vorgenommenen Aenderungen, ersichtlichen Gesamtzahl von nichtzionistischen Sitzen im Council inne haben, im Sinne der Absätze 2 oder 3 dieses Artikels zurücktreten, kann die Zionistische Organisation in der Art und unter den Bedingungen, die in Absatz 2 vorgeschrieben sind, ihren Rücktritt ankündigen, und wenn diese Kündigung in Kraft tritt, ist die durch diese Vereinbarung begründete erweiterte Agency aufzulösen. Unbeschadet des in diesem Absatz vorgesehenen Kündigungsrechtes der Zionistischen Organisation hat der Präsident der Agency, bevor die durch die Zionistische Organisation ausgesprochene Kündigung in Kraft tritt, dafür zu sorgen, dass die Angelegenheit dem Council unterbreitet werde, und, falls nötig, eine ausserordentliche Tagung des Council zu diesem Zwecke einzuberufen. 5) Falls Schritte zur Auflösung der Agency auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels unternommen werden, soll der Beschluss oder die sonstigen vom Council diesbezüglich unternommenen Schritte unter Anführung der darüber im Council vorgenommenen Abstimmung in das Protokoll des Council aufgenommen und eine vom Präsidenten der Agency beglaubigte Abschrift davon sodann von ihm dem Sekretär der Zionistischen Organisation zur Uebermittlung an die Regierung der Mandatar- * macht zugestellt werden. Abänderungen dieser Vereinbarung. 13. Diese Vereinbarung kann, mit Ausnahme von Artikel 3 und Artikel 4, Absatz 2, bei einer Sitzung des Council mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Council abgeändert werden. Jede Aenderung von Artikel 3 oder von Artikel 4, Absatz 2, bedarf der Stimmen von nicht weniger als drei Vierteln der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Council. Kein Abänderungsvorschlag darf in einer Sitzung des Council behandelt werden, wenn nicht die Mitglieder des Council mindestens drei Monate zuvor eine schriftliche Ankündigung einer solchen Sitzung, sowie der Einzelheiten des Abänderungsvorschlages erhalten haben. Geschäftsordnung. 14. Das Administrativkomitee ist berechtigt, Bestimmungen, die mit der vorliegenden Vereinbarung nicht in Widerspruch stehen, über die Geschäftsführung der Agency zu treffen, einschliesslich folgender Fragen: I. die Frist, die bei der Ankündigung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung a) des Council, b) des Administrativkomitees, einzuhalten ist; IL Das Quorum, das bei Sitzungen a) des Council, b) des Administrativkomitees erforderlich ist, und die Geschäftsordnung für diese Sitzungen;