Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite CXI (sequence 127)
- Language
- German, English, Hebrew
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CXI Komitees einberufen. Er muss eine solche Sitzung einberufen, wenn dies vom Präsidenten der Agency oder von mindestens einem Dritte! der Mitglieder des Administrativ-Komitees gefordert wird. >ie Exekutive. 7. 1) Die Exekutive ist betraut mit der Führung der laufenden Geschäfte der Agency gemäss der Konstitution der Agency und entsprechend den Anweisungen, die von Fall zu Fall vom Council oder dem Administrativ-Komitee in Ausübung ihrer konstitutionellen Machtvollkommenheiten erteilt werden. 2) Wenn und so lange von der Mehrheit sowohl der zionistischen als auch der nichtzionistischen Mitglieder des Council nicht anders beschlossen wird, wird die Exekutive in folgender Weise bestellt: a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes b) bestellt der Council bei jeder ordentlichen Tagung eine bis zur nächsten ordentlichen Tagung fungierende Exekutive. Die Mitgliederzahl der Exekutive, die eine gerade Zahl ist, wird vom Administrativ-Komitee in einer höchstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung des Council abzuhaltenden Sitzung festgesetzt. Von den so bestellten Mitgliedern soll die Hälfte von den nichtzionistischen Mitgliedern des Council und der Rest von der Zionistischen Organisation nominiert werden; sollte von den nichtzionistischen Mitgliedern des Council weniger als die vorgeschriebene Zahl nominiert werden, so ist die Zionistische Organisation berechtigt, den oder die freigebliebenen Plätze zu besetzen. b) Für die am 30. September 1930 endende Funktionsperiode besteht die Exekutive aus zwölf Mitgliedern, von denen acht von der Zionistischen Organisation und vier von den nichtzionistischen Mitgliedern des Council nominiert werden. Vom 1. Oktober 1930 bis zur ersten ordentlichen Council-Tagung nach diesem Zeitpunkt besteht die Exekutive aus acht Mitgliedern, von denen vier von der Zionistischen Organisation und vier von den nichtzionistischen Mitgliedern des Council nominiert werden. Bis zum 1. Oktober 1930 und von da an bis zur ersten ordentlichen Council-Tagung nach diesem Zeitpunkt wird angenommen, dass die nichtzionistischen Mitglieder des Council ihr Nominationsrecht an die nichtzionistischen Mitglieder des Administrativ-Komitees übertragen haben, und die von den nichtzionistischen Mitgliedern des Administrativ- Komitees bis zur vorgeschriebenen Zahl nominierten Mitglieder der Exekutive gelten als ordnungsmässig vom Council bestellt; sollten jedoch von den nichtzionistischen Mitgliedern des Administrativ-Komitees innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Vereinbarung, beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Oktober 1930 Mitglieder der Exekutive in der vorgeschriebenen Zahl nicht nominiert werden, so ist die Zionistische Organisation berechtigt, den oder die freibleibenden Plätze zu besetzen. 3) Wenn Plätze in der Exekutive frei werden (ausser durch den Rücktritt von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode),