Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite CX (sequence 126)
- Language
- German, English, Hebrew
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cx Verantwortlichkeit vor dem Council. Die Mitglieder der Exekutive sind berechtigt, an den Sitzungen des Administrativ-Komitees teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht. 2) Die Mitglieder des Administrativ-Komitees fungieren von einer ordentlichen Council-Tagung bis zur nächsten. Zwischen zwei ordentlichen Council-Tagungen freiwerdende Plätze sollen in folgender Art besetzt werden: a) Wird ein Platz unter den zionistischen Mitgliedern des Administrativ-Komitees frei, so wird er von der Zionistischen Organisation besetzt. b) Wird ein Platz unter den nichtzionistischen Mitgliedern des Administrativ-Komitees frei, so wird er in der Art besetzt, wie die übrigen nichtzionistischen Mitglieder des Administrativkomitees bestimmen. 3) Die Direktorien des Keren Hajessod und des Keren Kajemeth Lejisrael sowie die leitenden Körperschaften solcher Organisationen, die der Council später etwa bestimmen sollte, werden aufgefordert, je einen Vertreter zu den Sitzungen des Administrativ- Komitees zu entsenden. Diese Vertreter haben kein Stimmrecht. 4) Das Administrativ-Komitee wählt e:nen Vorsitzenden und kann einen Mit-Vorsitzenden wählen. Es hat auch das Recht, die ihm von Fall zu Fall wünschenswert erscheinenden Subkomitees und Beratungskomitees einzusetzen. 5) Das Administrativ-Komitee tritt in der Zwischenzeit zwischen den Tagungen des Council von Zeit zu Zeit zusammen, um Berichte der Exekutive entgegenzunehmen und zu behandeln und in dieser Zwischenzeit grundsätzliche Fragen zu entscheiden und die Tätigkeit der Agency und die Führung ihrer Geschäfte zu leiten und zu überwachen. Die Entscheidungen des Council sind für das Administrativ-Komitee mit folgender Einschränkung bindend: I. Der Council kann nach seinem Gutdünken dem Administrativ-Komitee Entscheidungsvollmachten übertragen; II. Es wird angenommen, dass der Council dem Administrativ- Komitee das Recht erteilt hat, einen Beschluss des Council abzuändern oder von ihm abzuweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) ein Antrag, einen Beschluss des Council zu ändern oder davon abzuweichen, soll nur dann von dem Administrativ-Komitee behandelt werden, wenn das Komitee zuvor mit einer Dreiviertelmehrheit aller abstimmenden Mitglieder beschlossen hat, dass unvorhergesehene Umstände es unmöglich oder unerwünscht machen, den betreffenden Beschluss des Council durchzuführen. b) Der Abänderungsantrag selbst bedarf zu seiner Annahme im Administrativ-Komitee gleichfalls einer Dreiviertelmehiheit der abstimmenden Mitglieder. 6) Soweit es die Umstände gestatten, soll das Administrativ-Komitee einmal in sechs Monaten zusammentreten. Zeit und Ort der Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Administrativ- Komitees im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Agency festgesetzt. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Präsidenten der Agency jederzeit eine ausserordentliche Sitzung des