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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite CVIII

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite CVIII (sequence 124)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476286--7136-3483284
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CVIII mungen des Artikels 10 dieser Vereinbarung, auf den Namen des Jüdischen Nationalfonds lauten, damit dieser Boden unveräusserliches Eigentum des jüdischen Volkes bleibe. e) Die Agency soll landwirtschaftliche Kolonisation, die auf jüdischer Arbeit beruht, durchführen. In allen Arbeiten und Unternehmungen, die von der Agency ausgeführt oder unterstützt werden, soll die Verwendung jüdischer Arbeit als Grundsatz gelten. Solange den Forderungen der Wirtschaftlichkeit Genüge getan wird, soll die soziale Form jeder in Palästina zu errichtenden Siedlung als eine Sache der Siedler selbst betrachtet werden. Es bleibt jedoch dem Urteil der Jewish Agency überlassen, die Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit jedes vorgeschlagenen Siedlungsplanes festzustellen, bevor sie Gelder, die ihrer Kontrolle unterstehen, einer bestimmten Siedlung zuweist. Organe der Agency. 4. 1) Die Organe der Agency sind: a) der Council (Rat); b) das Administrativ-Komitee; c) die Exekutive. 2) Die Agency hat einen Präsidenten, welcher der jeweilige Präsident der Zionistischen Organisation sein soll, wenn nicht der Council mit den Stimmen von drei Vierteln seiner zurzeit bestehenden Mitgliedschaft anders beschliesst. Der Council. 5.!) Der Council ist die oberste leitende Körperschaft der Agency. Er ist die letzte Instanz in allen Angelegenheiten, für welche die Agency zuständig ist, und legt, immer vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3, die leitenden Grundsätze ihrer Tätigkeit fest. 2) Der Council setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Zionistischen Organisation und zur anderen Hälfte aus Vertretern der Nichtzionisten verschiedener Länder gemäss der Zuteilung von Plätzen, wie sie aus der dieser Vereinbarung beigefügten Tabelle ersichtlich ist, unter Vorbehalt von Aenderungen dieser Tabelle, die jeweilen durch Beschluss von mindestens zwei Dritteln der gesamten zurzeit bestehenden Mitgliedschaft des Council daran vorgenommen werden können. Die Zionistische Organisation hat in jedem Zeitpunkt auf dieselbe Zahl von Sitzen Anspruch, wie sie gemäss der Tabelle und etwaiger an ihr von seilen des Council vorgenommenen Abänderungen den zu der betreffenden Zeit zur Vertretung im Council berechtigten Nichtzionisten zusteht. 3) Die Zionistische Organisation bestellt ihre Vertreter gemäss ihrer eigenen konstitutionellen Praxis. Die zur Vertretung im Council berechtigten Nichtzionisten der verschiedenen Länder bestimmen ihre Vertreter in einer solchen Weise, wie es in jedem Einzelfalle den örtlichen Verhältnissen am besten entspricht. Hierbei wird als leitendes Prinzip anerkannt, dass die Art der

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