Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite CVII (sequence 123)
- Language
- German, English, Hebrew
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CVII gemessene Vertretung gegeben werden soll, um es ihnen zu ermöglichen, gemeinsam mit der Zionistischen Organisation an den Rechten und Pflichten der Jewish Agency teilzunehmen; und In Anbetracht dessen, dass die unterzeichneten Vertreter einerseits der Zionistischen Organisation und anderseits von solchen Gruppen von Juden in verschiedenen Ländern, welche einerseits der Zionistischen Organisation nicht angeschlossen, anderseits an der Jewish Agency teilzunehmen gewillt sind, zusammengetreten sind, um eine Verfassung der erweiterten Jewish Agency zu schaffen, wird hierdurch folgende Vereinbarung getroffen: Definitionen. 1. Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet: „Das Mandat": das Mandat für Palästina, wie es von Grossbritannien angenommen und vom Völkerbundsrat am 24. Juli 1922 bestätigt worden ist. „Die Agency": die erweiterte Jewish Agency für Palästina, wie sie durch diese Vereinbarung geschaffen wird. „Zionist**: eine Person, die in der Eigenschaft eines Mitgliedes und Vertreters der Zionistischen Organisation mit der Agency verbunden ist. „Nichtzionist": eine Person, die in einer anderen Weise als der Eigenschaft eines Mitgliedes und Vertreters der Zionistischen Organisation mit der Agency verbunden ist. Die Eigenschaftswörter „zionistisch" und „nichtzionistisch4* haben entsprechende Bedeutung wie die Hauptwörter. Name der Agency. 2. Die Agency soll den Namen „Jewish Agency for Palestine** (Jewish Agency für Palästina^ fvSren. Ziele der Agency. 3. Der Zweck der Agency besteht in der Erfüllung der im Mandat festgelegten Funktionen der Jewish Agency. Hierbei soll die Agency die in ihren Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten so behandeln, dass die Verwirklichung der folgenden Ziele bewirkt wird: a) Die jüdische Einwanderung soll im weitesten Ausmass praktischer Möglichkeit ermutigt und gefördert werden, wobei anerkannt wird, dass Arbeiter-Einwanderer ebenso wie Einwanderer mit eigenen Mitteln berücksichtigt werden sollen. b) Die Tätigkeit der Jewish Agency schliesst in ihren Aufgabenkreis die Befriedigung jüdischer religiöser Bedürfnisse ein, wobei klar verstanden ist, dass die individuelle Gewissensfreiheit gesichert und verbürgt bleibt. c) Die hebräische Sprache und jüdische Kultur sind zu pflegen. d) Boden ist als jüdisches Eigentum zu erwerben und der Eigcntumstitel des erworbenen Bodens soll, vorbehaltlich der Bestim-