Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite CVI (sequence 122)
- Language
- German, English, Hebrew
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CVI G. VEREINBARUNG enthaltend die VERFASSUNG DER JEWISH AGENCY FÜR PALÄSTINA unterzeichnet in Zürich am 8. Ab 5689 das ist am 14. August 1929. In Anbetracht dessen, dass am 2. November 1917 von der britischen Regierung die folgende, gewöhnlich als Balfour-Deklaration bezeicnnete Erklärung abgegeben worden ist: „Sr. Majestät Regierung betrachtet die Errichtung eines Nationalen Heims für das jüdische Volk in Palästina mit Wohlwollen und wird die grösstmöglichen Anstrengungen machen, um die Erreichung dieses Zieles zu erleichtern, unter der Voraussetzung, dass nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte der bestehenden nicht jüdischen Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und den politischen Status der Juden in irgend einem anderen Lande beeinträchtigen könnte;" und In Anbetracht dessen, dass das Mandat für Palästina, wie es vom Völkerbundsrat am 24. Juli 1922 bestätigt wurde, die Verwaltung Palästinas Grossbritannien als Mandatarmacht überträgt und die Mandatarmacht für die Durchführung der Deklaration vom 2. November 1917 verantwortlich macht, wobei in dem Mandat die historische Verbundenheit des jüdischen Volkes mit Palästina anerkannt wird; und In Anbetracht dessen, dass Artikel 4 des Mandates die Anerkennung einer geeigneten Jewish Agency vorsieht, als einer öffentlichen Körperschaft mit der Aufgabe, der Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die die Errichtung des Jüdischen Nationalen Heims und die Interessen der jüdischen Bevölkerung Palästinas berühren können, Rat und Mitarbeit zu gewähren und, immer vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen; und dass Artikel 4 die Zionistische Organisation als solche Agency bestimmt, mit dem Auftrag, im Einvernehmen mit der Mandatarmacht Schritte zu unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die willens sind, bei der Errichtung des Jüdischen Nationalen Heims zu helfen; und In Anbetracht dessen, dass die Zionistische Organisation, um eine solche Mitarbeit zu sichern, die Errichtung einer erweiterten Jewish Agency vorgeschlagen hat, in welcher Nichtzionisten eine an-