Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite LXXXVI (sequence 102)
- Language
- German, English, Hebrew
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LXXXVI 5. Einteilung in Wahlkreise. § 19 A, Abs. 3 und 19 F des Wahlreglements soll nach folgenden Grundsätzen geändert werden: Jedes Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. Die Exekutive ist berechtigt auf Beschluss der HWK, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden muss, die Einteilung in Wahlkreise zu gestatten, wobei aber ein Wahlmodus zur Anwendung kommen muss, der die Besetzung von etwa in einzelnen Wahlkreisen unbesetzten Mandaten unter Berücksichtigung der Reststimmen aus allen Wahlkreisen dieses Wahlgebietes vorsieht. 6. Möglichkeit des Entfalls der Wahlhandlung in Wahlgebieten, die nur einen Delegierten wählen. a) In § 18 B des Wahlreglements ist statt „14 Tage" zu setzen „drei Wochen". b) Nach diesem Paragraphen sind folgende neue Bestimmungen einzusetzen: „Die HWK hat öffentlich bekannt zu machen, bis zu welchem Termin Wahlvorschläge an sie einzureichen sind. Dieser Termin darf nicht früher als sieben Tage vor dem Wahlbeginn ablaufen. Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens 25 Wählern unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind rechtzeitig an den Wahlorten kund zu machen. Die Wahlinstruktion darf für den Fall, dass nur e i n Wahlvorschlag eingereicht wurde, den Entfall der Abstimmung anordnen. Der Delegierte und die Ersatzdelegierten dieses Wahlvorschlages gelten dann ohne Abstimmung als gewählt." 7. Ausnahmeverfügungen. In § 24 des Wahlreglements soll es anstatt des Wortes „Präsidiums" heissen: „Vorsitzenden". 55. Redaktionelle Klausel Die Exekutive wird aufgefordert und ermächtigt, das Organisationsstatut sowie die sonstigen Gesetze der Organisation, die durch Beschlüsse des Kongresses geändert oder ergänzt worden sind, mit diesen Beschlüssen in Einklang zu bringen, eine dementsprechend geänderte Fassung auszuarbeiten und sie nach Einholung der Zustimmung des Vorsitzenden des Kongressgerichts und des Kongressanwalts zu veröffentlichen. 56. Geschäftsordnung des Kongresses Das A. C. soll auf Grund eines Entwurfes der Exekutive eine neue Fassung der Geschäftsordnung des Kongresses ausarbeiten, um sie dem nächsten Kongress zur Beschlussfassung vorzulegen. 57. Status der Zionistischen Beamtenschaft 1. Der XVI. Zionistenkongress anerkennt das Recht aller Beamten der zionistischen Institutionen sowie der Institutionen der Agency, in Erez Israel der Allgemeinen Beamtenorganisation, die der Allgemeinen jüdischen Arbeiterorganisation in Erez Israel angegliedert ist, anzugehören. 2. Der Kongress beauftragt die Zionistische Exekutive, im Laufe der nächsten drei Monate ein Arbeitsreglement für alle Beamten der zionistischen Institutionen sowie der Institutionen der Jewish Agency in Erez Israel im Einverständnis mit der Allgemeinen Beamtenorganisation auszuarbeiten.