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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite LXXXV

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite LXXXV (sequence 101)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476286--7113-3483261
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LXXXV 2. Wählerlisten. § 13 des Wahlreglements soll wie folgt geändert werden: Abs. 1. Für die Vornahme der Wahlen sind Wählerlisten anzulegen. Die Exekutive hat Bestimmungen über die Anlage von Wählerlisten durch die HWK unter Mitwirkung der Ortswahlleitungen und Orts- und Landesschekelkommissionen, sowie über die Auflegung von Wählerlisten, deren Kontrolle und Richtigstellung zu erlassen, wobei auf die Verhältnisse der einzelnen Länder Rücksicht zu nehmen ist. Abs. 2. In die Wählerlisten sind nur diejenigen Schekelzahler aufzunehmen, die für jedes Schekeljahr der betreffenden Kongressperiode den Schekel ordnungsgemäss entrichtet haben, und für deren Schekel der entfallende Betrag nicht später als eine Woche nach dem Stichtag an die Landesschekelkommission abgesandt wurde. Einzelne Schekelzahler oder Schekelzahler ganzer Ortschaften, die ihre Schekolim erst nach dem Stichtag erworben haben, bezw. für deren Schekolim die entfallenden Beträge erst nach dem Stichtag, aber nicht bis zu dem in der Wahlordnung im Zusammenhang mit den Reklamationsfristen festgesetzten Nachtragstermin, bei der Landesschekelkommission eingegangen sind, können in die Wählerlisten nicht mehr eingetragen werden und daher ihr Wahlrecht nicht ausüben. Minderheitsantrag: Statt „abgesandt" soll es im ersten Satze des Abs. 2 „abgeführt" heissen. 3. Brief wähl. § 15 des Wahlreglements soll wie folgt ergänzt werden: Mehrheitsantrag : Abs. 3. Die HWK haben Anordnungen zu treffen, die entsprechend den Verhältnissen des Landes den Wählern, die am Wahltage sich ausserhalb des Ortes befinden, die Möglichkeit geben, das Wahlrecht auf eine Weise auszuüben, die Missbräuche ausschliesst. Abs. 4. Die Zusendung von Stimmzetteln durch die Post ist in der Regel unzulässig. In Ländern aber, in denen viele verhältnismässig weit auseinanderliegende Ortschaften mit sehr geringer jüdischer Bevölkerungszahl vorhanden sind, ist die Exekutive auf Antrag der HWK, der mit Zweidrittelmehrheit angenommen wurde, berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kongressanwalt die Briefwahl zuzulassen, für solche Ortschaften, in denen nicht mehr als 10 Schekelzahler wohnen. Die Zusendung der Stimmzettel hat in diesem Falle auf eine Weise zu erfolgen, welche eine Geheimhaltung der Wahl gewährleistet. Die Wahlinstruktion hat hierüber genaue, von der Exekutive zu bestätigende Bestimmungen zu enthalten. Minderheitsantrag: Statt der Worte: „in denen viele verhältnismässig weit auseinanderliegende Ortschaften mit sehr geringer jüdischer Bevölkerungszahl vorhanden sind", soll es im zweiten Satze des Abs. 4 heissen: „in denen die persönliche Stimmenabgabe auf aussergewöhnliche Schwierigkeiten stösst". 4. Wahlsystem für Wahlgebiete, die mehr als einen Delegierten wählen. § 19 A des Wahlreglements soll wie folgt geändert werden: „Die Wahlen erfolgen in der Regel nach dem proportioneilen Listen- Wahlsystem. Auf Antrag von Zweidrittel der HWK kann die Exekutive im Einvernehmen mit dem Kongressanwalt ein anderes proportionales Wahlsystem zulassen."

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