Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite LXXXVII (sequence 103)
- Language
- German, English, Hebrew
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LXXXV1I L. Keren Kajemeth 58. Arbeit für den Keren Kajemeth 1. Der XVI. Zionistenkongress macht es allen Mitgliedern der Zionistischen Organisation zur Pflicht, durch aktive Mitarbeit an den Sammlungen das für die Jahre 5690 und 5691 notwendige Kontingent von einer Million Pfund netto aufzubringen, welches für die Deckung der bestehenden Verpflichtungen des Keren Kajemeth und für die Erwerbung neuer Ländereien verwendet werden soll. 2. In Anbetracht dessen, dass die ganze zionistische Welt für die in den nächsten zwei Jahren erforderiichen Bodenerwerbungen durch den Keren Kajemeth die Aufbringung von einer Million Pfund netto für unbedingt notwendig hält, und in Anbetracht dessen, dass von den vier Jahresaktionen des KKL die Tischri-Aktion die wichtigste ist. fordert der XVI. Zionistenkongress alle aktiven und organisierten Zionisten auf, sich in den Dienst dieser Aktion zu stellen und dieselbe mit dem Ziel durchzuführen, den grössten Teil des Jahreskontingents für 5690 aufzubringen. 59. Versicherungsmonopol des K. K. L. Der Kongress überweist die folgende Resolution dem Aktionskomitee und beauftragt es, die Frage des Versicherung.smonopols des Keren Kajemeth Lejisrael zu prüfen und zu entscheiden. I. Dem Keren Kajemeth Lejisrael wird als der einzigen zionistischen Institution vorbehalten, aus der Verbindung mit Versicherungsanstalten — insbesondere durch Begünstigungsverträge — Einnahmen zu ziehen. Dem KKL - Direktorium bleibt es anheimgestellt, inwiefern es andere zionistische Stellen an der KKL- Versicherungsaktion oder deren Ertrag beteiligt. II. Begünstigungsverträge mit Versicherungsanstalten darf fortab ausser dem KKL keine Stelle der Zionistischen Weltorganisation abschliessen. Auch die bisher legal zustande gekommenen Begünstigungsverträge solcher Stellen dürfen nach Ablauf nicht mehr erneuert, bezw. müssen bei erster Möglichkeit gekündigt werden. III. Das KKL-Direktorium wird beauftragt, die Versicherungsaktionen aller zionistischen Stellen in Evidenz zu halten.